(1) Im deutschen Wortlaut der Überschrift von Artikel 2 und der Absätze 1, 1/bis, 1/ter, 2/bis und 2/ter desselben Artikels des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Kriterien“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut des Vorspanns von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
(3) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Wörter „Artikel 15 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 15/bis Absatz 1“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 20/bis (Empfangsbestätigung)
1. Für alle abgegebenen Anträge, Erklärungen und Meldungen wird unverzüglich, auch auf telematischem Wege, eine Empfangsbestätigung ausgestellt, aus der die erfolgte Einreichung hervorgeht. Falls die Bestätigung alle von Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Informationen enthält, gilt diese als Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens.“
(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „landwirtschaftlichen“ durch das Wort „landschaftlichen“ ersetzt.
(6) In Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gesundheit“ die Wörter „und der öffentlichen Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und“ eingefügt.
(7) In Artikel 23/bis Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „allgemeinen und besonderen Voraussetzungen“ die Wörter „und die Angabe der Unterauftragnehmer im Sinne der staatlichen Bestimmungen“ eingefügt.
(8) Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)
1. Im Sinne einer offenen, bürgernahen Verwaltung und in Umsetzung der Kriterien und Grundsätze laut Artikel 1, gewährleistet die Verwaltung jedem den weitestgehenden Zugang zu den Daten und Unterlagen der Verwaltung sowie die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und die Verwendung der öffentlichen Mittel.
2. Die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten werden in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite der Verwaltung veröffentlicht, auf die von der Hauptseite aus zugegriffen werden kann.
3. Die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, in der die Organisationseinheiten des Landes angegeben sind, deren Direktoren für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wird von der Landesregierung genehmigt und aktualisiert. Die Landesregierung ist zudem ermächtigt, ergänzende Richtlinien zu den in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen zu erlassen.
4. Die veröffentlichungspflichtigen Informationen, Unterlagen und Daten laut Absatz 1 sind öffentlich; jeder hat das Recht, sie einzusehen, kostenlos zu nutzen und sie, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Wiederverwendung öffentlich zugänglicher Informationen und der Datenschutzbestimmungen, zu verwenden und wiederzuverwenden, sofern die Quelle angegeben und die Integrität beachtet wird.
5. Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Betroffenen auf Vergessenwerden werden die Akte nur so lange veröffentlicht, wie es die geltenden Bestimmungen vorsehen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion archiviert.
6. Der Bürgerzugang ist das Recht der Bürger, die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, die veröffentlichungspflichtig sind und nicht auf der institutionellen Webseite veröffentlicht wurden sowie das Recht auf Zugang zu weiteren Daten und Unterlagen der Verwaltung, nebst jenen, für welche die Veröffentlichungspflicht besteht, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen im Sinne der geltenden Bestimmungen.
7. Die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Bürgerzugang, die Einschränkungen und Ausschlüsse, die Gewährleistung der Rechte der Drittbetroffenen, die rechtlichen Möglichkeiten bei fehlender Antwort, Ablehnung, Verzögerung und Einschränkung des Zugangs, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“