(1) Sofern Projekte oder Initiativen strategischer Art, die unter Verwendung der Mittel gemäß Artikel 2 Absätze 117 und 117-bis des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, finanziert werden, auf das Gebiet der Südtiroler Grenzgemeinden ausgedehnt werden, ist die Landesregierung ermächtigt, die Finanzierung dieser Initiativen mittels Zuweisungen an den dafür vorgesehenen Fonds zu ergänzen, unter der Voraussetzung, dass diese Projekte von gegenseitigem Interesse sind und besondere Möglichkeiten für die Entwicklung und Aufwertung des Südtiroler Gebiets darstellen.
(2) Die Deckung der Ausgabe im Höchstausmaß von 500.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2017, die sich aus Absatz 1 ergibt, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.