(1) In Artikel 48, Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „in Eigenregie“ durch die Wörter „mit einem geschätzten Einheitsbetrag unter 200.000,00 Euro, abzüglich der Steuern und Gebühren“ ersetzt.
(2) Die Bestimmungen gemäß des gegenständlichen Artikels sind ab dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 27. Jänner 2017, Nr. 1, wirksam.