(1) Bis zum Inkrafttreten der in der neuen Fassung von Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, vorgesehenen Durchführungsverordnung werden weiterhin die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Artikels 48 Absätze 4, 5 und 6 des genannten Landesgesetzes angewandt. Die für die Erstellung der Kandidatenliste zuständige Kommission wird bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsverordnung von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor ernannt und setzt sich zusammen aus der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person und aus zwei Fachleuten für den Bereich, der Gegenstand des Auftrags ist, von denen eine Person vom Sanitätsrat namhaft gemacht wird.] 2)