(1) Bis zu seiner Wahl gemäß Artikel 27, die innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat, werden die Aufgaben und Befugnisse des Sanitätsrats vom Sanitätsrat, der sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindet, ausgeübt.
(2) Bis die Landesregierung die gesundheitstechnischen Tätigkeiten, die von besonderer organisatorischer Bedeutung und Gegenstand von Stellungnahmen des Sanitätsrats sind, festgelegt hat, wird weiterhin die Regelung laut Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt.