(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Auftrag als Generaldirektorin/Generaldirektor des Sanitätsbetriebs ist bis zu seinem Ablauf bestätigt.
(2) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind, und dem Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 8 Absatz 3 werden für die Erteilung des entsprechenden Auftrags und für die entsprechende Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voraussetzungen und Verfahren angewandt.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor und Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs sowie als deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(4) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor oder zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs geeignet sind, und dem Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 10 Absatz 10 werden für die Erteilung der entsprechenden Aufträge und für die jeweilige Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voraussetzungen und Verfahren angewandt.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke sowie als deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(6) Bis zur Erstellung des Landesverzeichnisses der Personen, die für die Ernennung zu Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke geeignet sind, und zum Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 10 Absatz 17 werden die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor nach entsprechender Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs, die mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen hat, und nach Anhören der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung legt die Zugangsvoraussetzungen und die Modalitäten für das Verfahren zur Auswahl der Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke fest.
(7) Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 8 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Sanitätskoordinatorin/Sanitätskoordinator im Gesundheitsbezirk bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(8) Unbeschadet von Artikel 25 Absätze 5 und 6 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor des territorialen Bereichs (nunmehr ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor für wohnortnahe Versorgung) im Gesundheitsbezirk oder als ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor der Krankenhauseinrichtung bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(9) Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 8 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als koordinierende Pflegedienstleiterin/koordinierender Pflegedienstleiter im Gesundheitsbezirk bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(10) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter des territorialen Bereichs im Gesundheitsbezirk und als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter einer Krankenhauseinrichtung sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(11) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Krankenhauseinrichtung sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.
(12) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Aufträge als Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator des Gesundheitsbezirks sind bis zum jeweiligen Ablauf bestätigt.