(1) Die örtlichen Körperschaften wählen das dreiköpfige Kollegium der Rechnungsprüfer, die auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, oder bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute eingetragen sind und die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von der Autonomen Region Trentino-Südtirol festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Rechnungsprüferfunktionen in den örtlichen Körperschaften im jeweiligen Gebiet erfüllen. Bei dieser Wahl kann jeder/jede Abstimmende höchstens zwei Mitglieder wählen. In den örtlichen Körperschaften Südtirols muss die Zusammensetzung des Rechnungsprüferkollegiums im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.
(2) Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, veranstaltet das Land Südtirol, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den repräsentativen Vereinigungen der Rechnungsprüfer, Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die in den Verzeichnissen laut Absatz 1 eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen das Land Kontrollfunktionen ausübt. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der zuständigen Berufskammer und der repräsentativen Vereinigungen der Rechnungsprüfer mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(3) In den Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer/einer einzigen Rechnungsprüferin anvertraut, der bzw. die mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates unter den Personen laut Absatz 1 gewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern kann die Verordnung über das Rechnungswesen vorsehen, dass das Überprüfungsorgan aus zwei Mitgliedern besteht, und die Modalitäten für seine Tätigkeit regeln. Im letztgenannten Fall wird eines der Mitglieder von der Minderheit im Rat designiert.