(1) Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin kann nur bei Nichterfüllung der Pflichten abberufen werden, insbesondere bei Unterlassung der Vorlegung des Berichts zur Beschlussvorlage des Rates über die Abschlussrechnung. Der Amtsverlust erfolgt aufgrund des Ablaufs der Amtszeit, aufgrund einer Kündigung oder infolge der Unmöglichkeit, das Amt für einen in der Verordnung über das Rechnungwesen der Körperschaft festgesetzten Zeitraum auszuüben, wobei dieser auf jeden Fall mindestens drei Monate umfassen muss.