1. Der/Die Begünstigte darf die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.
2. Wenn sich für die begünstigte Person die Notwendigkeit ergeben sollte, die Förderung für andere Zwecke oder andere Ausgaben zu verwenden, muss dem zuständigen Amt ein begründeter Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung vorgelegt werden.
3. Der Antrag muss vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine Änderung der zugelassenen Ausgabenposten durch andere, im Kostenvoranschlag bereits angeführte Ausgabenposten beantragt wird.
4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.
5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.