(1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„d) Bau von Wanderwegen, ausschließlich der Klettersteige,“.
(2) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/bis (Wanderwege)
1. Da das Wanderwegenetz sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch als touristische Infrastruktur wichtig ist, kann das Land den ehren- bzw. hauptamtlichen Wegehaltern Zuschüsse für die ordentliche Instandhaltung dieses Wegenetzes gewähren. Zu diesem Zweck führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Wanderwege sowie der Wegehalter, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen Instandhaltung der Wanderwege betraut wurden. Für die außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege ist außerhalb der Schutzgebiete die Landesabteilung Forstwirtschaft zuständig, welche, nach Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, die entsprechenden Arbeiten in Eigenregie über die Forstinspektorate durchführt, wobei die Bestimmungen des Forstgesetzes zur Anwendung kommen. Die Eintragung der Wege in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Wegehaltern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.
3. Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
- die Festlegung der Wanderwege und der Wegehalter,
- die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege.
4. Im Beschluss, mit dem die Landesregierung zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, festgelegt.“
(3) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis können die Zuschüsse dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.“
(4) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Für die im Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer oder Konzessionäre von Schutzhütten sind, die sich im Gebiet der Provinz befinden.“
(5) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis müssen die Gesuche um Gewährung der Zuschüsse bis zum 31. Oktober jeden Jahres bei der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.“
(6) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis werden die Gewährung der Zuschüsse und deren Umfang von der Landesregierung nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80 Prozent der Höhe der zugelassenen Ausgaben betragen.“
(7) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 600.000,00 Euro für das Jahr 2016, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:
- in Höhe von 400.000,00 Euro für das Jahr 2016, 800.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 800.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018;
- in Höhe von 200.000,00 Euro für das Jahr 2016, 200.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 200.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.
Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.
(8) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.