(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, sind die Wörter „M.D. vom 24. März 1982“ durch die Wörter „Ministerialdekret vom 26. Juni 2014“ ersetzt.
(2) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„1. Die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Bauten werden von einer entsprechenden Kommission abgenommen, bestehend aus maximal drei Mitgliedern, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, von denen wenigstens ein Mitglied das Laureatsdiplom im Zivil- oder Umweltingenieurwesen haben muss. Die Beauftragung erfolgt durch die Eigentümer oder Inhaber der Bauten. Für Speicher ohne Damm und einem Volumen unter 100.000 Kubikmetern kann die Abnahme von einem Zivil- oder Umweltingenieur, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, vorgenommen werden.“
(3) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21 erhält folgende Fassung:
„5. Nach der Bauabnahme und nach Überprüfung der entsprechenden Unterlage stellt der Direktor des Landesamtes für Stauanlagen die Unbedenklichkeitserklärung für den Betrieb des Bauwerks aus.“
(4) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, sind die Wörter „Artikel 6 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt.