(1) Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Wer eine Umwandlung von Wald vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche; die Mindeststrafe beträgt in jedem Falle 62,00 Euro.“
(2) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Wer unter Missachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 10,00 Euro für jeden geschlägerten Baum mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 17,5 cm. Bei Bäumen mit geringerem Durchmesser wird, falls zutreffend, ausschließlich Artikel 10 angewandt. Bei Schlägerung im Niederwald beträgt die Verwaltungsstrafe 1.000,00 Euro pro Hektar. Die Mindeststrafe beträgt in jedem Fall 62,00 Euro.“
(3) Artikel 41 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muss diese nach den Zielsetzungen gemäß Artikel 1 bewirtschaften und für die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke sorgen.“