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i') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 181)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 29. Dezember 2015, Nr. 52.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt  und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

1. Die Landesgesetze, die neue Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, zeigen deren Betrag sowie deren finanzielle Deckung auf; dies in Hinblick auf die Auswirkungen sowohl auf den jährlichen Haushalt als auch auf den Mehrjahreshaushalt, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in Kraft sind.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 werden die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem technischen, erklärenden Bericht über die neuen Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen versehen und vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Aspekte vorgelegt, welche dann die betreffenden Finanzbestimmungen ausarbeitet. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erstellt die genannte Abteilung ein Gutachten über die Angemessenheit der betreffenden finanziellen Deckung auf Anfrage des zuständigen Gesetzgebungsausschusses des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anfrage.

3. Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt:

  1. mittels Gesetzesänderungen, die neue oder Mehreinnahmen mit sich bringen,
  2. mittels Reduzierung der Veranschlagungen, welche von vorhergehenden Ausgabenbestimmungen vorgesehen sind,
  3. mittels Verwendung von Rückstellungen, welche in Sonderfonds gemäß Artikel 49 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, eingeschrieben werden.“

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Gesetze, die mehrjährige Ausgaben regeln)

1. Die Landesgesetze, welche mehrjährige Investitionsausgaben bestimmen, geben in der Regel nur das Gesamtausmaß an und verweisen für die Festlegung der Anteile, die auf die jeweiligen Haushalte lasten und im mehrjährigen Haushalt vorgesehen sind, auf das jährliche Stabilitätsgesetz.

2. Es können Verpflichtungen eingegangen werden, welche laufende Ausgaben für Haushaltsjahre betreffen, die nicht im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt worden sind, sofern sie von einem im Haushaltsvoranschlag enthaltenem Haushaltsjahr ablaufen und Gebühren für öffentlich-private Partnerschaften betreffen und Eingriffe für welche die gesetzlichen Bestimmungen eine Dauer vorsehen, welche über jene des Haushaltsvoranschlages hinausgeht, wenn sie nicht die Dauer der Legislatur übersteigt.“

(3) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Fristen für die Ausgabenverfahren)

1. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmen für die Auszahlungsmaßnahmen, welche Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, die Fristen für die Erfüllung der Pflichten, die Maßnahmen, welche auf die Nichteinhaltung dieser Fristen folgen, und die Fälle, in denen der Widerruf der Begünstigung verfügt werden kann.

2. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen mit laufenden oder Investitionsausgaben müssen vorsehen, dass dieselben vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

3. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend die Realisierung von Bauten oder die Tätigung von Investitionsausgaben, die sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte den Baubeginn mitteilt und einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres eine Spesenabrechnung vorlegen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2, vorbehaltlich der Möglichkeit des Begünstigten, in Folge des Widerrufs der Begünstigung einen Antrag auf erneute Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

5. Wenn die Landesregierung Beiträge oder andere bereits gewährte Begünstigungen widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

6. Bis zur Anpassung der genannten Kriterien an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten letztere für die Maßnahmen zur Vergabe von wirtschaftlichen Vergünstigungen.“

(4) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Analytischer Haushaltsvoranschlag)

1. Der analytische Haushaltsvoranschlag ist auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite in Kapitel gegliedert, sodass jedem einzelnen Kapitel eine einzige verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle, der die entsprechende Gebarung anvertraut ist, entspricht. Die verwaltungsmäßig verantwortlichen Stellen entsprechen den zuständigen Organisationseinheiten, die mit dem Landesgesetz und den Verordnungen über die Regelung der Führungsstruktur errichtet worden sind.“

(5) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol)

1. Das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, ausgearbeitete Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol ermittelt - mit Bezug auf den Gültigkeitszeitraum des Haushaltsvoranschlages - insbesondere die Programmierungsziele, welche für die Erreichung der strategischen Richtlinien notwendig sind, die im Legislaturprogramm erläutert sind. Weiters führt das Dokument die Grundverfahren an, mittels welcher die genannten Ziele erreicht werden sollen.

2. Nachdem die Landesregierung das Gutachten des Rates der Gemeinden eingeholt hat, genehmigt sie das Wirtschafts- und Finanzdokument innerhalb dem 30. Juni eines jeden Jahres. Anschließend leitet sie das Dokument dem Landtag weiter, der es gemäß den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren überprüft.

3. Zusammen mit dem Gesetzentwurf zum Haushaltsvoranschlag legt die Landesregierung dem Landtag eine Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokumentes vor. Diese Notiz beinhaltet die Abänderungen und Entwicklungen zum Inhalt des Dokumentes.“

(6) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben)

1. Im Haushalt ist ein Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind, einzutragen.“

(7) Nach Artikel 21/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzufügt:

„3. Unter Beachtung von Artikel 79 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und um die Beteiligung des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems an der Realisierung der Ziele der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erlässt die Landesregierung, auf Vorschlag des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Maßnahmen für die Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben, indem sie den Organisationseinheiten des Landes und den Körperschaften laut genanntem Artikel 79 Absatz 3 Anweisungen zur Ausgabenminderung, auch struktureller Art, erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben.

4. Die Beachtung der Anweisungen laut Absatz 3 seitens der Organisationseinheiten des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems muss von deren Rechnungsprüfungsorganen ausdrücklich in den Niederschriften der Sitzungen der entsprechenden Kollegialorgane festgehalten werden.“

(8) Nach Artikel 21/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Beträge, welche im Landeshaushalt zur Realisierung der Eingriffe zur Durchführung des Artikels 2 Absätze 107 und 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, sowie der Rahmenprogrammabkommen mit dem Staat eingeschrieben wurden können zu denselben Zwecken als Rückstände behalten werden.“

(9) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/bis (Landesstabilitätsgesetz und damit verbundenes Gesetz)

1. Gleichzeitig zum Gesetzentwurf zur Genehmigung des Haushalts legt die Landesregierung dem Landtag einen Landesstabilitätsgesetzentwurf im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und eventuell auch einen damit verbundenen Gesetzentwurf, vor.

2. In Zusammenhang mit den gemäß Statut zuständigen Kompetenzen und zusätzlich zu den durch die Einführung des Prinzips der Planung, welches vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, festgesetzt ist, kann das Landesstabilitätsgesetz Folgendes beinhalten:

  1. Bestimmungen zur Lokalfinanz und der verbundenen Körperschaften, mitsamt jener, betreffend die Einführung oder Änderung der Lokalabgabenregelung,
  2. Bestimmungen des Landes- und Schulpersonals hinsichtlich der entsprechenden Ausgaben und der Deckung der Aufwände für die Erneuerung der Verträge der öffentlichen Bediensteten,
  3. Bestimmungen betreffend die Gebühren, Steuern, Tarife, Beiträge und andere Einnahmen des Landes mitsamt der Einführung neuer Abgaben, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.

3. Das verbundene Gesetz kann Bestimmungen, welche Einfluss auf den Haushalt und das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol, sowie für die Erreichung der Ziele zur Eindämmung der Ausgaben, der Ausgewogenheit und der wirtschaftlichen Entwicklung und jene des Haushalts haben, enthalten und somit die Landesgesetzgebung den Obliegenheiten, welche von den staatlichen Bestimmungen auferlegt wurden, angleichen und veraltete Bestimmungen abschaffen.“

(10) Artikel 23 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 23 (Haushaltsänderungen)

1. Die Gesetze, welche neue oder erhöhte Ausgaben oder Einnahmen mit sich bringen, können die Landesregierung dazu ermächtigen, mit eigenem Beschluss die daraus folgenden Änderungen am Haushalt vorzunehmen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, kann die Landesregierung:

  1. am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt ausgleichende Veränderungen zwischen den Mittelausstattungen der Makrogruppierungen, welche dem selben Programm/Mission und Titel angehören, in Bezug auf Artikel 39 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
  2. die weiteren durch Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehenen Änderungen vornehmen,
  3. Änderungen an den Verzeichnissen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
  4. am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt Änderungen zur Erhöhung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Einbringungen von Gütern und Guthaben im Zuge der Kapitalerhöhung, sowie jene betreffend den Tausch von Gütern, Guthaben und anderen Vermögens im Einklang mit der Satzungsordnung und eventuellen Anweisungen, welche im Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes enthalten sind, vornehmen.

3. Der Landesrat für Finanzen wird ermächtigt Änderungen am Haushalt vorzunehmen, um die Mehreinahmen und Mehrausgaben des entsprechenden Betrages sowie Änderungen an den Kapiteln der Sonderbuchführungen des Haushaltsvoranschlages vorzunehmen.

4. Der Direktor der Abteilung Finanzen kann:

  1. die Abänderungen laut Artikel 51 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen,
  2. Behebungen aus den Fonds laut Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, tätigen,
  3. kassenmäßige Umbuchungen zwischen den Kapiteln vornehmen, die derselben Gruppierung angehören.

5. Die Landesregierung kann den Landeshauptmann dazu ermächtigen, die Haushaltsänderungen laut Artikel 51 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorzunehmen.

6. Die Abänderungen am technischen Begleitdokument und am Geschäftsfinanzplan können mit ein- und derselben Maßnahme vorgenommen werden, sofern in getrennten Anlagen die entsprechenden Abänderungen angegeben werden.

7. Aufgrund des Inkrafttretens von Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, welche die Übertragung oder Delegierung staatlicher Befugnisse an das Land verfügen, ist die Landesregierung dazu ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen auch für die Eintragung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Ausübung der neuen Zuständigkeiten vorzunehmen.“

(11) Nach Artikel 28 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 28/bis (Sicherstellungen)

1. Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Absicherung von Verpflichtungen und Finanzierungen, welche von Hilfskörperschaften und Gesellschaften aufgenommen wurden, die direkt oder indirekt vom Land und den Gemeinden gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander kontrolliert werden, Bürgschaften im Sinne des Artikels 1944 des Zivilgesetzbuches zur Durchführung und Entwicklung von Investitionsvorhaben von erheblichem Interesse zum Zwecke der Erreichung der Ziele der Entwicklungsplanung des Landes zu leisten.

2. Die notwendigen Bereitstellungen zur finanziellen Deckung von eventuellen Lasten, welche aus der Leistung von Bürgschaften entstehen, werden im entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes eingeschrieben.“

(12) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Kassenvorschüsse)

1. Der Landesrat für Finanzen verfügt die Aufnahme von Kassenvorschüssen, indem er sich des Schatzmeisters im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, bedient.“

(13) Artikel 36 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 36 (Feststellung der Einnahmen)

1. Die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten nehmen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Feststellung der Einnahmen vor. Für jene Bereiche, die nicht einer spezifischen Organisationseinheit zugewiesen sind, wird die Feststellung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen vorgenommen.

2. Alle Beschlüsse und Verwaltungsakte, aus denen Einnahmenfeststellungen zugunsten des Landeshaushaltes hervorgehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen übermittelt werden, das den Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung anbringt, nachdem es die von den derzeit geltenden Buchhaltungsrichtlinien vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat.

3. Alle auf die Akte laut Absatz 2 nachfolgenden Akte, die sich auf bereits vorgenommene Feststellungen beziehen, müssen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen für die nötigen buchhalterischen Anmerkungen mitgeteilt werden.“

(14) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 (Einhebung der Einnahmen)

1. Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens 72 Monatsraten gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind, gewähren. Der Betrag der einzelnen Raten wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht.

2. Die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, nimmt die Landesabteilung Finanzen innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung des irrtümlich bezahlten Betrages vor.“

(15) In Artikel 41 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sind die Wörter „mit monatlichen Zwischensummen“ gestrichen.

(16) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, sind die Wörter „Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltes kann den Direktor der Abteilung Finanzen ermächtigen“ durch die Wörter „Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem der Landesrat für Finanzen verfügen kann“ ersetzt.

(17) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Die Vormerkung der Ausgabe kann auch durch Geschäftshandlungen erfolgen.”

(18) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Verfahren für die Ausgabenzweckbindung und Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung)

1. Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen in den Bereichen Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.

2. Die Akte, welche Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und registriert. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe unter Beachtung der buchhalterischen Auflagen erfolgt.

3. Die für die Instandhaltung der Landesimmobilien und für die Straßen zuständigen Bereiche sowie das Ökonomat sind verantwortliche Stellen für Ausgaben und nehmen Ausgaben in Eigenregie durch entsprechende Programme vor. Mit der Genehmigung dieser Maßnahmen muss die Bestätigung über die finanzielle Deckung eingeholt und die entsprechende Ausgabe in den Buchungsunterlagen vorgemerkt werden. Der Akt, der das Programm enthält, muss vor dessen Beginn dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Deckung übermittelt werden. Nach Abschluss des Geschäftsaktes nimmt die zuständige Organisationseinheit die Vormerkung der Ausgabenzweckbindung in den Buchungsunterlagen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln, ohne weitere Verpflichtungen, vor. Mit Verordnung werden Stichprobenkontrollen eingeführt, um zu überprüfen, ob die Ausgabenzweckbindungen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln vorgenommen worden sind.“

(19) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 49 (Flüssigmachung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben)

1. Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten.

2. Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit der Belegdokumentation der Landesabteilung Finanzen zur buchhalterischen Überprüfung der Einhaltung der im Zweckbindungsakt festgelegten Begrenzungen, Bedingungen und Modalitäten sowie zur Ausstellung des Zahlungstitels übermittelt.

3. Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, so wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Landesabteilung Finanzen für die in Absatz 2 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Dem elektronischen Flüssigmachungsakt werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheit digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung laut Artikel 65/bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Organisationseinheiten, welche die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann.“

(20) Artikel 50 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 50 (Vorgehensweise bei besonderen Zahlungen)

1. Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.

2. Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und für Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche die Lieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. Nachdem das für die Flüssigmachung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat, stellt die Landesabteilung Finanzen in regelmäßigen Abständen eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vom Schatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus.

3. Die Zahlung laut Absatz 2 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Landesabteilung Finanzen entsprechende Mitteilungen zu machen.“

(21) In Artikel 54/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, sind die Wörter „in Alternative zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut den Artikeln 53 und 54“ durch die Wörter „als Ergänzung zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut Artikel 54“ ersetzt.

(22) Artikel 55 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 55 (Zur Prüfung vorgelegte Akte: Richtigstellung von Amts wegen)

1. Stellt die Landesabteilung Finanzen in den gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegten Akten zur Feststellung der Einnahmen, zur Ausgabenzweckbindung und zur Flüssigmachung Unregelmäßigkeiten und Fehler fest, so sind letztere nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; die einbringende Organisationseinheit ist davon zu benachrichtigen.

2. In allen anderen Fällen hat die Landesabteilung Finanzen der einbringenden Organisationseinheit mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollte die einbringende Organisationseinheit die Richtigstellung verweigern, führt die Landesabteilung Finanzen den Akt aus.”

(23) Nach Artikel 66 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Auf die bereits gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen angewandt, welche sich auf jene Fristen für die Ausgabeverfahren beziehen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig bleiben.

4. Da der bevollmächtigte Beamte der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Wildbachverbauung abgeschafft wird und die entsprechenden Kompetenzen an die Hilfskörperschaften übergehen, werden die festgestellten Rückstände den zuständigen Strukturen des Landes für die anschließende Ausbezahlung zu Gunsten der Hilfskörperschaften zugeteilt.“

(24) Nach Artikel 66 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, werden folgende Artikel 66/bis, 66/ter, 66/quater und 66/quinquies eingefügt:

„Art. 66/bis (Rückerstattung für die übertragenen Funktionen)

1. Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2 Absätze 112 und 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben.

Art. 66/ter (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme)

1. Dieses Gesetz enthält Anwendungsbestimmungen zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen laut Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung.

Art. 66/quater (Durchführungsverordnung)

1. Für die Durchführung dieses Gesetzes kann die Landesregierung eine eigene Verordnung erlassen. Art. 66/quinquies (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme der Schulen) - 1. Die Schulen laut Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, wenden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ab dem 1. Jänner 2017 an.“

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