In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 181)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 29. Dezember 2015, Nr. 52.

1. ABSCHNITT
HARMONISIERUNG DER BUCHHALTUNGSSYSTEME

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt  und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

1. Die Landesgesetze, die neue Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, zeigen deren Betrag sowie deren finanzielle Deckung auf; dies in Hinblick auf die Auswirkungen sowohl auf den jährlichen Haushalt als auch auf den Mehrjahreshaushalt, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in Kraft sind.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 werden die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem technischen, erklärenden Bericht über die neuen Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen versehen und vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Aspekte vorgelegt, welche dann die betreffenden Finanzbestimmungen ausarbeitet. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erstellt die genannte Abteilung ein Gutachten über die Angemessenheit der betreffenden finanziellen Deckung auf Anfrage des zuständigen Gesetzgebungsausschusses des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anfrage.

3. Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt:

  1. mittels Gesetzesänderungen, die neue oder Mehreinnahmen mit sich bringen,
  2. mittels Reduzierung der Veranschlagungen, welche von vorhergehenden Ausgabenbestimmungen vorgesehen sind,
  3. mittels Verwendung von Rückstellungen, welche in Sonderfonds gemäß Artikel 49 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, eingeschrieben werden.“

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Gesetze, die mehrjährige Ausgaben regeln)

1. Die Landesgesetze, welche mehrjährige Investitionsausgaben bestimmen, geben in der Regel nur das Gesamtausmaß an und verweisen für die Festlegung der Anteile, die auf die jeweiligen Haushalte lasten und im mehrjährigen Haushalt vorgesehen sind, auf das jährliche Stabilitätsgesetz.

2. Es können Verpflichtungen eingegangen werden, welche laufende Ausgaben für Haushaltsjahre betreffen, die nicht im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt worden sind, sofern sie von einem im Haushaltsvoranschlag enthaltenem Haushaltsjahr ablaufen und Gebühren für öffentlich-private Partnerschaften betreffen und Eingriffe für welche die gesetzlichen Bestimmungen eine Dauer vorsehen, welche über jene des Haushaltsvoranschlages hinausgeht, wenn sie nicht die Dauer der Legislatur übersteigt.“

(3) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Fristen für die Ausgabenverfahren)

1. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmen für die Auszahlungsmaßnahmen, welche Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, die Fristen für die Erfüllung der Pflichten, die Maßnahmen, welche auf die Nichteinhaltung dieser Fristen folgen, und die Fälle, in denen der Widerruf der Begünstigung verfügt werden kann.

2. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen mit laufenden oder Investitionsausgaben müssen vorsehen, dass dieselben vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

3. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend die Realisierung von Bauten oder die Tätigung von Investitionsausgaben, die sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte den Baubeginn mitteilt und einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres eine Spesenabrechnung vorlegen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2, vorbehaltlich der Möglichkeit des Begünstigten, in Folge des Widerrufs der Begünstigung einen Antrag auf erneute Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

5. Wenn die Landesregierung Beiträge oder andere bereits gewährte Begünstigungen widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

6. Bis zur Anpassung der genannten Kriterien an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten letztere für die Maßnahmen zur Vergabe von wirtschaftlichen Vergünstigungen.“

(4) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Analytischer Haushaltsvoranschlag)

1. Der analytische Haushaltsvoranschlag ist auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite in Kapitel gegliedert, sodass jedem einzelnen Kapitel eine einzige verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle, der die entsprechende Gebarung anvertraut ist, entspricht. Die verwaltungsmäßig verantwortlichen Stellen entsprechen den zuständigen Organisationseinheiten, die mit dem Landesgesetz und den Verordnungen über die Regelung der Führungsstruktur errichtet worden sind.“

(5) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol)

1. Das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, ausgearbeitete Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol ermittelt - mit Bezug auf den Gültigkeitszeitraum des Haushaltsvoranschlages - insbesondere die Programmierungsziele, welche für die Erreichung der strategischen Richtlinien notwendig sind, die im Legislaturprogramm erläutert sind. Weiters führt das Dokument die Grundverfahren an, mittels welcher die genannten Ziele erreicht werden sollen.

2. Nachdem die Landesregierung das Gutachten des Rates der Gemeinden eingeholt hat, genehmigt sie das Wirtschafts- und Finanzdokument innerhalb dem 30. Juni eines jeden Jahres. Anschließend leitet sie das Dokument dem Landtag weiter, der es gemäß den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren überprüft.

3. Zusammen mit dem Gesetzentwurf zum Haushaltsvoranschlag legt die Landesregierung dem Landtag eine Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokumentes vor. Diese Notiz beinhaltet die Abänderungen und Entwicklungen zum Inhalt des Dokumentes.“

(6) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben)

1. Im Haushalt ist ein Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind, einzutragen.“

(7) Nach Artikel 21/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzufügt:

„3. Unter Beachtung von Artikel 79 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und um die Beteiligung des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems an der Realisierung der Ziele der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erlässt die Landesregierung, auf Vorschlag des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Maßnahmen für die Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben, indem sie den Organisationseinheiten des Landes und den Körperschaften laut genanntem Artikel 79 Absatz 3 Anweisungen zur Ausgabenminderung, auch struktureller Art, erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben.

4. Die Beachtung der Anweisungen laut Absatz 3 seitens der Organisationseinheiten des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems muss von deren Rechnungsprüfungsorganen ausdrücklich in den Niederschriften der Sitzungen der entsprechenden Kollegialorgane festgehalten werden.“

(8) Nach Artikel 21/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Beträge, welche im Landeshaushalt zur Realisierung der Eingriffe zur Durchführung des Artikels 2 Absätze 107 und 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, sowie der Rahmenprogrammabkommen mit dem Staat eingeschrieben wurden können zu denselben Zwecken als Rückstände behalten werden.“

(9) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/bis (Landesstabilitätsgesetz und damit verbundenes Gesetz)

1. Gleichzeitig zum Gesetzentwurf zur Genehmigung des Haushalts legt die Landesregierung dem Landtag einen Landesstabilitätsgesetzentwurf im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und eventuell auch einen damit verbundenen Gesetzentwurf, vor.

2. In Zusammenhang mit den gemäß Statut zuständigen Kompetenzen und zusätzlich zu den durch die Einführung des Prinzips der Planung, welches vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, festgesetzt ist, kann das Landesstabilitätsgesetz Folgendes beinhalten:

  1. Bestimmungen zur Lokalfinanz und der verbundenen Körperschaften, mitsamt jener, betreffend die Einführung oder Änderung der Lokalabgabenregelung,
  2. Bestimmungen des Landes- und Schulpersonals hinsichtlich der entsprechenden Ausgaben und der Deckung der Aufwände für die Erneuerung der Verträge der öffentlichen Bediensteten,
  3. Bestimmungen betreffend die Gebühren, Steuern, Tarife, Beiträge und andere Einnahmen des Landes mitsamt der Einführung neuer Abgaben, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.

3. Das verbundene Gesetz kann Bestimmungen, welche Einfluss auf den Haushalt und das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol, sowie für die Erreichung der Ziele zur Eindämmung der Ausgaben, der Ausgewogenheit und der wirtschaftlichen Entwicklung und jene des Haushalts haben, enthalten und somit die Landesgesetzgebung den Obliegenheiten, welche von den staatlichen Bestimmungen auferlegt wurden, angleichen und veraltete Bestimmungen abschaffen.“

(10) Artikel 23 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 23 (Haushaltsänderungen)

1. Die Gesetze, welche neue oder erhöhte Ausgaben oder Einnahmen mit sich bringen, können die Landesregierung dazu ermächtigen, mit eigenem Beschluss die daraus folgenden Änderungen am Haushalt vorzunehmen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, kann die Landesregierung:

  1. am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt ausgleichende Veränderungen zwischen den Mittelausstattungen der Makrogruppierungen, welche dem selben Programm/Mission und Titel angehören, in Bezug auf Artikel 39 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
  2. die weiteren durch Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehenen Änderungen vornehmen,
  3. Änderungen an den Verzeichnissen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
  4. am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt Änderungen zur Erhöhung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Einbringungen von Gütern und Guthaben im Zuge der Kapitalerhöhung, sowie jene betreffend den Tausch von Gütern, Guthaben und anderen Vermögens im Einklang mit der Satzungsordnung und eventuellen Anweisungen, welche im Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes enthalten sind, vornehmen.

3. Der Landesrat für Finanzen wird ermächtigt Änderungen am Haushalt vorzunehmen, um die Mehreinahmen und Mehrausgaben des entsprechenden Betrages sowie Änderungen an den Kapiteln der Sonderbuchführungen des Haushaltsvoranschlages vorzunehmen.

4. Der Direktor der Abteilung Finanzen kann:

  1. die Abänderungen laut Artikel 51 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen,
  2. Behebungen aus den Fonds laut Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, tätigen,
  3. kassenmäßige Umbuchungen zwischen den Kapiteln vornehmen, die derselben Gruppierung angehören.

5. Die Landesregierung kann den Landeshauptmann dazu ermächtigen, die Haushaltsänderungen laut Artikel 51 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorzunehmen.

6. Die Abänderungen am technischen Begleitdokument und am Geschäftsfinanzplan können mit ein- und derselben Maßnahme vorgenommen werden, sofern in getrennten Anlagen die entsprechenden Abänderungen angegeben werden.

7. Aufgrund des Inkrafttretens von Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, welche die Übertragung oder Delegierung staatlicher Befugnisse an das Land verfügen, ist die Landesregierung dazu ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen auch für die Eintragung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Ausübung der neuen Zuständigkeiten vorzunehmen.“

(11) Nach Artikel 28 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 28/bis (Sicherstellungen)

1. Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Absicherung von Verpflichtungen und Finanzierungen, welche von Hilfskörperschaften und Gesellschaften aufgenommen wurden, die direkt oder indirekt vom Land und den Gemeinden gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander kontrolliert werden, Bürgschaften im Sinne des Artikels 1944 des Zivilgesetzbuches zur Durchführung und Entwicklung von Investitionsvorhaben von erheblichem Interesse zum Zwecke der Erreichung der Ziele der Entwicklungsplanung des Landes zu leisten.

2. Die notwendigen Bereitstellungen zur finanziellen Deckung von eventuellen Lasten, welche aus der Leistung von Bürgschaften entstehen, werden im entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes eingeschrieben.“

(12) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Kassenvorschüsse)

1. Der Landesrat für Finanzen verfügt die Aufnahme von Kassenvorschüssen, indem er sich des Schatzmeisters im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, bedient.“

(13) Artikel 36 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 36 (Feststellung der Einnahmen)

1. Die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten nehmen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Feststellung der Einnahmen vor. Für jene Bereiche, die nicht einer spezifischen Organisationseinheit zugewiesen sind, wird die Feststellung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen vorgenommen.

2. Alle Beschlüsse und Verwaltungsakte, aus denen Einnahmenfeststellungen zugunsten des Landeshaushaltes hervorgehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen übermittelt werden, das den Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung anbringt, nachdem es die von den derzeit geltenden Buchhaltungsrichtlinien vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat.

3. Alle auf die Akte laut Absatz 2 nachfolgenden Akte, die sich auf bereits vorgenommene Feststellungen beziehen, müssen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen für die nötigen buchhalterischen Anmerkungen mitgeteilt werden.“

(14) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 37 (Einhebung der Einnahmen)

1. Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens 72 Monatsraten gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind, gewähren. Der Betrag der einzelnen Raten wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht.

2. Die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, nimmt die Landesabteilung Finanzen innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung des irrtümlich bezahlten Betrages vor.“

(15) In Artikel 41 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sind die Wörter „mit monatlichen Zwischensummen“ gestrichen.

(16) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, sind die Wörter „Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltes kann den Direktor der Abteilung Finanzen ermächtigen“ durch die Wörter „Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem der Landesrat für Finanzen verfügen kann“ ersetzt.

(17) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„2. Die Vormerkung der Ausgabe kann auch durch Geschäftshandlungen erfolgen.”

(18) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Verfahren für die Ausgabenzweckbindung und Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung)

1. Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen in den Bereichen Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.

2. Die Akte, welche Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und registriert. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe unter Beachtung der buchhalterischen Auflagen erfolgt.

3. Die für die Instandhaltung der Landesimmobilien und für die Straßen zuständigen Bereiche sowie das Ökonomat sind verantwortliche Stellen für Ausgaben und nehmen Ausgaben in Eigenregie durch entsprechende Programme vor. Mit der Genehmigung dieser Maßnahmen muss die Bestätigung über die finanzielle Deckung eingeholt und die entsprechende Ausgabe in den Buchungsunterlagen vorgemerkt werden. Der Akt, der das Programm enthält, muss vor dessen Beginn dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Deckung übermittelt werden. Nach Abschluss des Geschäftsaktes nimmt die zuständige Organisationseinheit die Vormerkung der Ausgabenzweckbindung in den Buchungsunterlagen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln, ohne weitere Verpflichtungen, vor. Mit Verordnung werden Stichprobenkontrollen eingeführt, um zu überprüfen, ob die Ausgabenzweckbindungen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln vorgenommen worden sind.“

(19) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 49 (Flüssigmachung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben)

1. Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten.

2. Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit der Belegdokumentation der Landesabteilung Finanzen zur buchhalterischen Überprüfung der Einhaltung der im Zweckbindungsakt festgelegten Begrenzungen, Bedingungen und Modalitäten sowie zur Ausstellung des Zahlungstitels übermittelt.

3. Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, so wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Landesabteilung Finanzen für die in Absatz 2 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Dem elektronischen Flüssigmachungsakt werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheit digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung laut Artikel 65/bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Organisationseinheiten, welche die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann.“

(20) Artikel 50 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 50 (Vorgehensweise bei besonderen Zahlungen)

1. Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.

2. Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und für Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche die Lieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. Nachdem das für die Flüssigmachung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat, stellt die Landesabteilung Finanzen in regelmäßigen Abständen eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vom Schatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus.

3. Die Zahlung laut Absatz 2 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Landesabteilung Finanzen entsprechende Mitteilungen zu machen.“

(21) In Artikel 54/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, sind die Wörter „in Alternative zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut den Artikeln 53 und 54“ durch die Wörter „als Ergänzung zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut Artikel 54“ ersetzt.

(22) Artikel 55 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„Art. 55 (Zur Prüfung vorgelegte Akte: Richtigstellung von Amts wegen)

1. Stellt die Landesabteilung Finanzen in den gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegten Akten zur Feststellung der Einnahmen, zur Ausgabenzweckbindung und zur Flüssigmachung Unregelmäßigkeiten und Fehler fest, so sind letztere nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; die einbringende Organisationseinheit ist davon zu benachrichtigen.

2. In allen anderen Fällen hat die Landesabteilung Finanzen der einbringenden Organisationseinheit mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollte die einbringende Organisationseinheit die Richtigstellung verweigern, führt die Landesabteilung Finanzen den Akt aus.”

(23) Nach Artikel 66 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Auf die bereits gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen angewandt, welche sich auf jene Fristen für die Ausgabeverfahren beziehen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig bleiben.

4. Da der bevollmächtigte Beamte der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Wildbachverbauung abgeschafft wird und die entsprechenden Kompetenzen an die Hilfskörperschaften übergehen, werden die festgestellten Rückstände den zuständigen Strukturen des Landes für die anschließende Ausbezahlung zu Gunsten der Hilfskörperschaften zugeteilt.“

(24) Nach Artikel 66 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, werden folgende Artikel 66/bis, 66/ter, 66/quater und 66/quinquies eingefügt:

„Art. 66/bis (Rückerstattung für die übertragenen Funktionen)

1. Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2 Absätze 112 und 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben.

Art. 66/ter (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme)

1. Dieses Gesetz enthält Anwendungsbestimmungen zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen laut Artikel 23 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung.

Art. 66/quater (Durchführungsverordnung)

1. Für die Durchführung dieses Gesetzes kann die Landesregierung eine eigene Verordnung erlassen. Art. 66/quinquies (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme der Schulen) - 1. Die Schulen laut Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, wenden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ab dem 1. Jänner 2017 an.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom  22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Für die verantwortlichen Stellen für Ausgaben laut Landesgesetz über das Rechnungswesen gelten die darin vorgesehenen besonderen Verfahren.”

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen  des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)“

(1) Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten nur für den Sanitätsbetrieb und finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung.“

2. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 4 (Übergang von Zuständigkeiten an das Land  und Anpassung des Stellenkontingents)

(1) Übernimmt das Land Verwaltungszuständigkeiten oder werden diesem solche delegiert, so wird das Stellenkontingent, auch mittels Verwaltungsmaßnahme, an die Anzahl des zu übernehmenden Personals angepasst, wie diese aus den jeweiligen Übertragungsmaßnahmen hervorgeht. Bei der Neufestlegung des Stellenkontingents werden auch die Stellen für die geschützten Personengruppen sowie die Stellen für die Verwaltung des übergegangenen Personals berücksichtigt.

(2) Das derzeit geltende Gesamtstellenkontingent wird um 99 Stellen für folgende neue Erfordernisse erhöht:

  1. Übernahme der Zuständigkeiten der bereits aufgelösten Stiftung Vital,
  2. Übernahme von Zuständigkeiten der BLS AG im Bereich Gewerbegebiete,
  3. Verstärkung der Dienste in Zusammenhang mit EU-Programmen, welche aufgrund der Dringlichkeit bereits im Sinne einer Übergangslösung durch die Verwendung von vorübergehend verfügbaren Stellen vorgenommen wurde,
  4. Journalisten, welche aufgrund der Dringlichkeit bereits im Sinne einer Übergangslösung durch die Verwendung von vorübergehend verfügbaren Stellen aufgenommen wurden,
  5. Vorbereitung und Verwaltung des Übergangs von neuen Kompetenzen und neuem Personal,
  6. Übernahme der Zuständigkeiten betreffend den Südtiroler Anteil am Nationalpark Stilfserjoch,
  7. Übernahme der Zuständigkeiten für das Verwaltungspersonal des Regionalen Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion Bozen,
  8. Stellen für die geschützten Personengruppen aufgrund der Übernahme der Dienste laut den vorhergehenden Buchstaben.

(3) Aus den Buchstaben f) und g) des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben sich keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes. Die Deckung der Ausgaben, die sich aus dem Buchstaben f) ergeben, erfolgt durch den Abzug des entsprechenden Betrags vom Beitrag an den öffentlichen Finanzen laut Artikel 1 Absatz 410 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190. Die Deckung der Ausgaben laut Buchstabe g) erfolgt durch den weiteren finanziellen Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen laut Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Autonomiestatuts.

(4) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 5.650.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 5 (Stellenabbau)

(1) Der vom Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehene Stellenabbau wird für den geplanten, aber noch ausständigen Anteil innerhalb des Jahres 2016 abgeschlossen. Aufrecht bleiben die anderweitig festgelegten Fälligkeiten für den Stellenabbau für spezifische Bereiche.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, „Bestimmungen über das Erstellen  des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)“

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Die in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Neuordnung der Führungsstruktur ist innerhalb des Jahres 2018 zu vollenden.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom  8. Februar 2010, Nr. 4, „Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„1. Die Zusammensetzung des Rates entspricht dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und, im Verhältnis zur Anzahl der Gemeindereferentinnen und Bürgermeisterinnen, die Vertretung der Frauen.“

(2) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, werden die Wörter „das Sekretariat der Landesregierung“ durch die Wörter „der einbringende Landesrat/die einbringende Landesrätin“ ersetzt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„c) die Zusammensetzung und das Verfahren für die indirekte Wahl der Organe unter Berücksichtigung des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung,“

Art. 9 (Verkehrsdienste  für Kindergartenkinder)    delibera sentenza

(1) Die Gemeinden können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten, wobei ein Begleitdienst gewährleistet sein muss.

(2) Die Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden aufgrund der geltenden Bestimmungen zum Schülerbeförderungsdienst laut Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Zugangsvoraussetzungen und legt die Richtlininen für die Einrichtung der Verkehrsdienste für Kindergartenkinder fest.

massimeBeschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 6 - Richtlinien für die Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5/bis, 5/ter, und 5/quater eingefügt:

„5/bis Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 5 leiten die Subjekte laut Absatz 2 Buchstabe b) zum Zweck der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben ab dem 1. Jänner 2016 einen Prozess zur Rationalisierung der direkt oder indirekt besessenen Gesellschaften und Gesellschaftsbeteiligungen ein, um die Reduzierung derselben bis zum 31. Dezember 2016 zu ermöglichen. Zu diesem Zweck können die vorgenannten Subjekte Abtretungen, Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen, Umwandlungen, Abspaltungen und Verschmelzungen vornehmen.

5/ter Die Bürgermeister und die anderen Führungsorgane der Körperschaften laut Absatz 5/bis bestimmen und genehmigen bis zum 31. März 2016 einen operativen Plan zur Rationalisierung, der sowohl die Bestimmungen des Absatzes 4 als auch die folgenden allgemeinen Kriterien berücksichtigt:

  1. Auflösung der Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
  2. Abschaffung der Beteiligungen, die an Gesellschaften gehalten werden, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben, auch durch Verschmelzungen oder Internalisierungen der Aufgaben,
  3. Eingliederung von Gesellschaften, die öffentliche örtliche Dienstleistungen von wirtschaftlicher Bedeutung erbringen,
  4. Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen.

5/quater Die Organe laut Absatz 5/ter begründen auf angemessene Weise die Abweichung von den darin vorgesehenen allgemeinen Kriterien.“

(2) Am Ende von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die genannten Einschränkungen werden nicht auf im Rahmen des Konzernmanagements unentgeltlich oder mit Abführungspflicht der Vergütung übertragene Ämter angewandt.“.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für die jeweiligen Aufgaben nicht geeignete Personal wird, nach Einstufung in ein anderes Berufsbild unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in ein eigenes getrenntes Kontingent überführt. Das Einverständnis des Personals ist Voraussetzung für den Verbleib im Dienst der Verwaltung. Die Verwaltung prüft auch die Notwendigkeit eigener Umschulungsmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung dieses Personals.“

(2) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. Die Regelung laut Absatz 5 gilt einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse des Personals laut Artikel 1, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen; aufrecht bleiben bereits getroffene Maßnahmen.“

(3) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) zulässig ist es, Personal im Ruhestand des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereiches mit Referententätigkeiten zu beauftragen.“

(4) Nach Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Von der Neuberechnung der Abfertigung wird bei Bruttobeträgen bis zu 30,00 Euro abgesehen, unbeschadet der buchhalterischen Verrechnung mit dem Nationalen Institut für soziale Fürsorge. Diese Regelung gilt für alle noch offenen Neuberechnungen.“

(5) Nach Artikel 50 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 50/bis (Außerordentliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Personals der Kindergärten und im Bereich Integration)

1. Bei einer hohen und konstanten Anzahl an Jahresersatzstellen im Bereich Kindergarten und Integration und unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Generationenwechsels kann die Landesregierung den Prozentsatz des Landespersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bis auf 120 Prozent des jeweiligen spezifischen Stellenkontingentes erhöhen.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Es wird der Fond für Notstandshilfen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus errichtet. Eine Notsituation tritt bei folgenden Naturkatastrophen ein: Erdbeben, Überschwemmungen, Muren, Massenbewegungen und Lawinen; ausgenommen sind die Brände.“

(2) Nach Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Feststellung einer Notsituation laut Absatz 1 erfolgt bei zwingender Notwendigkeit zur Umsiedlung von Wohngebäuden durch eine vom Landesamt für Zivilschutz koordinierte Dienststellenkonferenz. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Abteilung Wohnungsbau, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz.“

(3) Am Ende von Artikel 37 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Eine besondere Notlage stellt auch die ausstehende Gehaltszahlung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten an das Personal von sich in Krise befindenden Unternehmen dar. Die Landesregierung legt die Kriterien zur Gewährung der Notstandshilfe mit Beschluss fest.“

(4) Nach Artikel 46 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Befindet sich im Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der Konventionalwert der Wohnungen, die Teil des geschlossenen Hofes sind, nicht berücksichtigt. Der Konventionalwert der übrigen Wohnungen wird um die, um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.“

(5) Die Regelung laut Artikel 46 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, kommt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Förderungsgesuche zur Anwendung.

(6) In Artikel 78//er Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro“ die Wörter „und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro“ eingefügt.

(7) Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt.“

(8) Nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) wenn der Eingewiesene die Wohnung für die Dauer der Bindung laut Artikel 86 nicht ständig und tatsächlich besetzt.“

(9) Artikel 96 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 96 (Zuweisungskommission)

1. Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer vom Verwaltungsrat des Institutes ernannten Kommission.

2. Die Kommission besteht aus drei vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes ernannten Mitgliedern.

3. Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.

4. Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen.“

(10) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Absätze 6 und 7, erfolgt die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 1.600.000,00 Euro belaufen, durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. August 1991, Nr. 24, „Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes“)

(1) Nach Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/ter (Umleitungen auf die A22 Brenner-Modena aufgrund einer Straßenunterbrechung)

1. Infolge unvorhersehbarer Ereignisse, welche zur Sperrung einer Staats- oder Landesstraße führen, kann das Land die Autobahngebühren übernehmen, sofern die einzige verfügbare Ausweichstrecke im Landesgebiet die A22 Brenner-Modena ist und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Autobahnkonzessionär abgeschlossen wurde.“

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 65.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämtern zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden und der mit Durchführungsverordnung festzulegende Eigenfinanzierungsanteil nachgewiesen wird. Mit Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Gemeinden einen Teil der für das Destinationsmarketing bestimmten Einnahmen der für die touristische Vermarktung zuständigen Landesorganisation und den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden überweisen, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom  12. Oktober 2015, Nr. 14, „Bestimmungen über die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2015, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Die Rechtsakte zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dürfen nicht die Einführung oder Beibehaltung höherer Regelungsstandards vorsehen als jene, die von den Richtlinien selbst vorgegeben werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen zum Schutze der sprachlichen Minderheiten und zur Wahrung von spezifischen Interessen des Landes.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“

(1) Nach Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 127/bis (Authentische Auslegung des Artikels 127)

1. In Erwägung, dass der Artikel 127 dieses Gesetzes laut ausdrücklicher Bestimmung im Absatz 1 desselben zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG über die Gesamtenergieeffizienz und die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen wurde, ist die in Artikel 127 Absatz 3 erster Satz enthaltene Aussage „die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus“ und die in Artikel 127 Absatz 3 dritter Satz enthaltene Aussage „regelt die Landesregierung zusätzliche Baumöglichkeiten“ auch auf neue Gebäude zu beziehen.“

Art. 17 (Bevorschussung der Lohnausgleichskasse)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Vorschüsse zugunsten von Industrieunternehmen zu tätigen, die beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik einen Antrag auf außerordentlichen Lohnausgleich oder um Anwendung der Solidaritätsverträge beantragt haben und die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anträge besitzen.

(2) Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zahlt die Vorschüsse nach Ermächtigung der Landesabteilung Arbeit im Rahmen der vom Land bereitgestellten Mittel und auf der Grundlage der Vereinbarung, die mit der Landesabteilung Arbeit abzuschließen ist.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. April 1991, Nr. 13, “Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 8/bis und 8/ter eingefügt:

„Art. 8/bis (Verfahren für die Festlegung des Tagessatzes der stationären Dienste für Senioren)

1. Die Trägerkörperschaften von stationären Diensten für Senioren ermitteln jährlich für jede Einrichtung, unter Einhaltung der mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Vorgaben, den Tagessatz sowie den Grundtarif, an welchen sich gemäß der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 und 7/bis der Heimbewohner und seine Familiengemeinschaften beteiligen. Die so festgelegten Tagessätze und Grundtarife dürfen die mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Maximalbeträge nicht übersteigen.

2. Die Maximalbeträge der Tagessätze und der Grundtarife der stationären Dienste für Senioren werden von der Landesregierung alle zwei Jahre neu bestimmt. Bei ausreichend begründeten Sondersituationen und dem vorliegendem Einverständnis der zuständigen Gemeinde bzw. Gemeinden, genehmigt die Abteilung Soziales einen über den Maximalbetrag liegenden Tagessatz oder Grundtarif. Organisatorisch ist von Seiten der Trägerkörperschaften auf jeden Fall der Ausrichtung Rechnung zu tragen, dass die Kosten für die allgemeine Verwaltung in einem angemessenen und möglichst niedrigen Verhältnis zu den Ausgaben für Pflege und Betreuung stehen.

3. Im Rahmen der festgelegten Maximalbeiträge wird der Grundtarif der stationären Dienste für Senioren zwischen dem Träger des Dienstes und den zuständigen Gemeinden innerhalb der von der Abteilung Soziales jährlich festgelegten Frist vereinbart.

4. Falls die Vereinbarung nicht bis zum festgelegten Datum zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe definitiv entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Soziales, als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor des für die Seniorenbetreuung zuständigen Landesamtes,
  3. einem Vertreter des Verbandes der Südtiroler Seniorenwohnheime; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht,
  4. einem Vertreter des Gemeindenverbandes Südtirols; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht.

Art. 8/ter (Aktenkontrolle bei den Öffentlichen Betrieben für Pflege und Betreuungsdienste)

1. Der vorhergehenden Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen folgende Maßnahmen der Öffentlichen Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste:

  1. die Abschlussrechnung,)
  2. die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter,
  3. die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs.

2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 werden innerhalb von zehn Tagen ab dem Beschlussdatum dem für die Kontrolle zuständigen Landesamt übermittelt und durch Anschlag an der digitalen Amtstafel veröffentlicht.

3. Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akte die Maßnahmen aufheben.

4. Die Frist für die Aufhebung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird nur einmal ausgesetzt, wenn das zuständige Landesamt vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte. Die Maßnahmen verfallen, wenn der Betrieb die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.

5. Der vorhergehenden Sachkontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste und werden nicht wirksam, falls sich die Landesregierung gegen die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte ausspricht, da sie die institutionelle Tätigkeit des Betriebs erheblich beeinträchtigt.

6. Für die Beschlüsse betreffend die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte gelten die Absätze 2 und 4.

7. Für die Sachkontrolle gilt eine Ausschlussfrist von 45 Tagen. Innerhalb dieser Frist teilt das Land Südtirol dem Betrieb den positiven Ausgang der Kontrolle oder die erfolgte Aufhebung mit.

8. Die Abschlussrechnung wird gemäß Artikel 2423 und folgenden des Zivilgesetzbuches abgefasst und innerhalb 30. April eines jeden Jahres genehmigt.

9. In den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Fristen für die Kontrolle halbiert. Die Maßnahmen, die der Sachkontrolle unterliegen, können nicht für unmittelbar wirksam erklärt werden.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, “Sozialhilfevorkehrungen für Betagte“)

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Erfordernisse)

1. Die Zielsetzungen und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut Artikel 9 werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt.“

Art. 20 (Liquidation der Stiftung Vital)

(1) Zu den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, genannten Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, der Liquidationsverwaltung die finanziellen Mittel, die zum Erlöschen der Stiftung „Vital“ notwendig sind, zu übertragen.

(2) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 430.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, ‚Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie’)

(1) Nach Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit werden auch auf laufende Konzessionen für mittlere Ableitungen angewandt.“

Art. 22 (Initiativen zur Unterstützung  der Migranten auf Durchreise)

(1) In Anbetracht des jüngsten Anstiegs der Migrationsflüsse, wird die Landesregierung ermächtigt, zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung von Migranten auf Durchreise und Initiativen zugunsten derselben anzuordnen. Dies kann, bei Bedarf, auch mittels Beteiligung des Landeszivilschutzes erfolgen.

(2) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 23 (Einzahlung mittels F24 in Zusatzfonds  zum Gesundheitsdienst)

(1) Die Autonome Provinz Bozen kann der Agentur der Einnahmen mittels Vereinbarung die Einhebung der Beiträge, welche für die Zusatzfonds zum nationalen Gesundheitsdienst, die gemäß Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, eingerichtet oder angepasst worden sind, sowie für Körperschaften, Kassen und Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, welche gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, ausschließlich Fürsorgezwecke verfolgen und vorrangig auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen tätig sind, bestimmt sind, über das einheitliche Einzahlungssystem gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. Juli 1997, Nr. 241, übertragen.

(2) Zum Zweck der Anwendung des Absatzes 1 gelten jene Subjekte als vorrangig auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen tätig, die ihren Rechtssitz und ihren tatsächlichen Sitz in der autonomen Provinz Bozen haben. Die Kriterien zur Ermittlung des tatsächlichen Sitzes können mit anschließender Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(3) Die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels, insbesondere für die Zuweisung der Einnahmen an jede Körperschaft für die Erstattung der Rückvergütungen und der zustehenden Gelder an die Subjekte, die mit der Einhebungstätigkeit betraut sind, und für die Überprüfung der Beachtung der Voraussetzungen, werden in der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 geregelt.

(4) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 150.000,00 Euro und für die Jahre 2017 und 2018 jeweils auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, „Enteignung für gemeinnützige Zwecke  in Bereichen, für die das Land zuständig ist“

(1) In Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, wird die Ziffer „15“ durch die Ziffer „20“ ersetzt.

Art. 25  2)

2)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol  zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) Rückversicherung für die Versicherungen von Exportkrediten bis zum einem Wert von 10 Millionen Euro,“

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Um das Risiko zu decken, das mit der Rückversicherung laut Absatz 1 Buchstabe d) verbunden ist, wird auf einem eigenen Haushaltskapitel der gesamte Betrag der vorgesehenen Rückversicherung zurückgelegt. Der zurückgelegte Betrag kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden.“

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes  vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Artikel 40 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„3. Dem/der Vorsitzenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissar/der außerordentlichen Kommissarin kann eine monatliche Vergütung für die vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Sitzungen und die Rückvergütung der in Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeiten bestrittenen Spesen gewährt werden. Die Festsetzung des Ausmaßes der Vergütung sowie der Art und Höhe der erstattbaren Spesen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.“

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf jährlichen 15.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des “Urlaub auf dem Bauernhof”“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„1. Um die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Differenzierung des landwirtschaftlichen Einkommens zu fördern, kann das Land Südtirol den landwirtschaftlichen Unternehmern, welche Tätigkeiten laut Artikel 2 ausüben, Beihilfen gewähren.“

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom  15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 5 (Beiträge für den Tierschutz)

1. Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu verwirklichen, kann die Landesregierung ehrenamtlichen Organisationen Beiträge bis zu 90 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren, und zwar für:

  1. die Führung der Tierheime,
  2. die Sterilisation, Kennzeichnung, Impfung oder andere tierärztliche Behandlungen und Hygienemaßnahmen für die in den Tierheimen gehaltenen Tiere,
  3. die Sterilisation und Kennzeichnung freilebender Katzen und andere notwendige tierärztliche Behandlungen derselben,
  4. die Rettung verletzter Tiere, bei denen es nicht möglich ist, den Eigentümer festzustellen,
  5. die Einsätze der Tierschutzpolizisten, die ihnen von ihrer Koordinierungsstelle angeordnet wurden, die Versicherungsprämien zugunsten derselben sowie der Freiwilligen, die beim Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,
  6. Öffentlichkeits-, Informations- und Schulungsinitiativen zur Sensibilisierung der Gesellschaft in Bezug auf den Tierschutz.“

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom  21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Artikel 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Nach Durchführung der Arbeiten laut Absatz 1 werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.“

(2) Nach Artikel 33 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 33/bis (Arbeiten in Regie für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften)

1. Für die Gemeinden sucht der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister, nach entsprechendem Beschluss des Gemeindeausschusses, um die Durchführung der Arbeiten und der Baumaßnahmen im Sinne der Artikel 19, 31, 32 und 33 an und beauftragt dazu die Landesabteilung Forstwirtschaft.

2. Für andere öffentliche Körperschaften erfolgen die Beantragung und die Beauftragung laut Absatz 1 jeweils durch deren gesetzlichen Vertreter.“

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich  der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon in der Regel innerhalb Januar. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, die in der Regel in dem der Fälligkeit der Tilgungsraten vorhergehenden Monat fällig sind.“

(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Art. 5 (Investitionsfonds)

1. Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich Kapitalbeiträge. Über diese Kapitalbeiträge sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.

2. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27, beträgt der Anteil für Zuweisungen laut Artikel 5 desselben Gesetzes bis zu 25 Prozent. Die Abrechnungsmodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

3. Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung, die Übergangsbestimmungen zur Neuregelung der Investitionen sowie alle weiteren Einzelheiten und Verfahren bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“

(3) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes zugewiesen.“

(4) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/bis (Bestimmungen für das Personal der Gemeinden)

1. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan vorgesehen sein. Ausgenommen ist nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist.

2. Der Stellenplan darf die mittels Verordnung der Landesregierung festgelegten Parameter nicht überschreiten.“

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2/bis Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.“

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom  20. Juli 2006, Nr. 7, „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008“)

(1) Nach Artikel 19/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/ter und 1/quater eingefügt:

„1/ter Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie den zusätzlichen Jahreszins, den sie für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden erhalten, für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden.

1/quater Die Gemeinden können den zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden.“

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom  26. Jänner 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:

„3/bis Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie die Ausgleichszahlungen für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden.

3/ter Die Gemeinden können die Ausgleichszahlungen auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden.“

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes  vom 20. März 1991, Nr. 7, „Ordnung der Bezirksgemeinschaften“)

(1) Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die Landesregierung setzt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die Vergütungen für die Verwalter und den Rechnungsprüfer der Bezirksgemeinschaften fest.“

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Mit Dekret des zuständigen Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle und aufgrund eines Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) erlassen wird, können Abschusspläne für die in Absatz 1 nicht angeführten Tiere genehmigt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EU-Vorschriften vorgesehenen Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über die Wildhege übernommen wurden, zu beachten.“

Art. 37 (Planetarium)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Gemeinde Karneid jährlich einen Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro zur Führung des Planetariums, das in der Örtlichkeit Gummer liegt, zu gewähren. Mit eigenen Kriterien werden die Modalitäten der Finanzierung und ihrer Rechnungslegung festgelegt.

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf jährliche 300.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für das Planetarium in der Gemeinde Karneid

3. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND FINANZBESTIMMUNG

Art. 38 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 32, 33, 35, 38, 42, 46, 51, 52, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 62/bis und 63 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung,
  2. Artikel 1/bis und Artikel 6 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,
  3. Artikel 16/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung,
  4. das Landesgesetz vom 19. Dezember 1986, Nr. 33, in geltender Fassung,
  5. Artikel 11 und 13 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung,
  6. Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung,
  7. das Landesgesetz vom 11. August 1994, Nr. 6, in geltender Fassung.

Art. 38/bis  3)

3)
Art. 38/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 39 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 4, 12, 13, 20, 21, 22, 27 und 37, bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2016 mit sich.

Art. 40 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionb) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionActiond) Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionActione) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 4
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 2007, Nr. 5
ActionActiong) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 21. Dezember 2007, Nr. 15
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 6
ActionActionj) Landesgesetz vom 9. Oktober 2008, Nr. 8
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 1
ActionActionl) Landesgesetz vom 9. April 2009 , Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Oktober 2009 , Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 11
ActionActiono) Landesgesetz vom 22. Dezember 2009 , Nr. 12
ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
ActionActiona') Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 2
ActionActionb') Landesgesetz vom 23. September 2014, Nr. 6
ActionActionc') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Mai 2015, Nr. 13
ActionActionf') Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionActionh') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionActioni') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionActionHARMONISIERUNG DER BUCHHALTUNGSSYSTEME
ActionActionANDERE BESTIMMUNGEN
ActionActionAUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND FINANZBESTIMMUNG
ActionActionj') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionActionk') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionActionl') Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
ActionActionm') Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 6
ActionActionn') Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 13
ActionActiono') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16
ActionActionp') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 17
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18
ActionActionr') Landesgesetz vom 13. Oktober 2016, Nr. 20
ActionActions') Landesgesetz vom 2. Dezember 2016, Nr. 23
ActionActiont') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 27
ActionActionu') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28
ActionActionv') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29
ActionActionw') Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 7
ActionActionx') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 10
ActionActiony') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 11
ActionActionz') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 12
ActionActiona'') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 13
ActionActionb'') Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 16
ActionActionc'') Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 20
ActionActiond'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
ActionActione'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
ActionActionf'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
ActionActiong'') Landesgesetz vom 15. März 2018, Nr. 3
ActionActionh'') Landesgesetz vom 15. Mai 2018, Nr. 7
ActionActioni'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 14
ActionActionj'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 15
ActionActionk'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 16
ActionActionl'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 17
ActionActionm'') Landesgesetz vom 18. September 2018, Nr. 19
ActionActionn'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 20
ActionActiono'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 21
ActionActionp'') Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2
ActionActionq'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 4
ActionActionr'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 5
ActionActions'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 6
ActionActiont'') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 9
ActionActionu'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 15
ActionActionv'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 16
ActionActionw'') Landesgesetz vom 3. Januar 2020, Nr. 1
ActionActionx'') Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3
ActionActiony'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 6
ActionActionz'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 7
ActionActiona''') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 8
ActionActionb''') Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9
ActionActionc''') Landesgesetz vom 13. Oktober 2020, Nr. 12
ActionActiond''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 17
ActionActione''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 16
ActionActionf''') Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1
ActionActiong''') Landesgesetz vom 17. März 2021, Nr. 3
ActionActionh''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 6
ActionActioni''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 7
ActionActionj''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 8
ActionActionk''') Landesgesetz vom 19. August 2021, Nr. 9
ActionActionl''') Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11
ActionActionm''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 15
ActionActionn''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 16
ActionActiono''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 1
ActionActionp''') Landesgesetz vom 14. März 2022, Nr. 2
ActionActionq''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 7
ActionActionr''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 8
ActionActions''') Landesgesetz vom 3. August 2022, Nr. 9
ActionActiont''') Landesgesetz vom 18. Oktober 2022, Nr. 13
ActionActionu''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 16
ActionActionv''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2022, Nr. 17
ActionActionw''') Landesgesetz vom 9. Januar 2023, Nr. 1
ActionActionx''') Landesgesetz vom 13. März 2023, Nr. 5
ActionActiony''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 16
ActionActionz''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 17
ActionActiona'''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 18
ActionActionb'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 22
ActionActionc'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 23
ActionActiond'''') Landesgesetz vom 26. März 2024, Nr. 1
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis