(1) Im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens, das über einen Vertrag verwirklicht wird, ernennen die Vergabestellen in ihrem Interesse oder im Interesse anderer Verwaltungen einen einzigen Projektverantwortlichen/eine einzige Projektverantwortliche (in der Folge als EPV bezeichnet) für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Vergabephase und für die Ausführung jedes Verfahrens, das diesem Gesetz unterliegt. 16)
(2) Die Vergabestellen bestimmen den/die EPV unter den auch befristet angestellten Bediensteten der Vergabestelle, die vorzugsweise in der Organisationseinheit mit Ausgabenbefugnis arbeiten und die über angemessene Fachkompetenz für die übertragenen Aufgaben verfügen − unter Beachtung der vertraglichen Einstufungsebene und der entsprechenden Tätigkeiten. Die Vergabestellen, die keine öffentliche Verwaltungen noch öffentliche Körperschaften sind, wählen im Rahmen der Bestimmungen, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sind, gemäß ihren Geschäftsordnungen eine oder mehrere Personen, denen die Aufgaben des/der EPV übertragen werden. Der Auftrag als EPV ist verpflichtend und kann nicht abgelehnt werden. Fehlt im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens die Ernennung des/der EPV, wird der Auftrag von dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen der für das Vorhaben zuständigen Organisationseinheit übernommen. 17)
(3) Weist der Stellenplan der öffentlichen Auftraggeber nachweislich Mängel auf oder sieht er keine Person vor, die über eine einschlägige berufliche Fachkompetenz oder Qualifikation verfügt, um die Aufgaben des/der einzigen Projektverantwortlichen zu übernehmen, was von der zuständigen Führungskraft bestätigt werden muss, so können die Aufgaben zur Unterstützung des/der einzigen Projektverantwortlichen mit den für die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen vorgeschriebenen Verfahren an Personen vergeben werden, die im Besitz der einschlägigen technischen, wirtschaftlich-finanziellen, verwaltungsmäßigen, organisatorischen und rechtlichen Kompetenzen oder Qualifikationen sind und die eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen Berufsrisiken abgeschlossen haben. 18)
(4)Der/die einzige Projektverantwortliche kann Mitglied der Kommissionen für die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sein. 19)
(5) Der Name des/der EPV wird in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder, in Ermangelung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Maßnahme zur Direktvergabe angegeben. 20)
(6)Unbeschadet der Einzigkeit des/der EPV können die Vergabestellen Organisationsmodelle bestimmen, die die Ernennung eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Ausführungsphasen und eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Vergabephase vorsehen. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten werden aufgrund der in den jeweiligen Phasen wahrgenommenen Aufgaben aufgeteilt, unbeschadet der Überwachungs-, der Leitungs- und der Koordinierungsaufgaben des/der EPV. 21)
(7) Der/Die EPV gewährleistet den Abschluss des öffentlichen Vorhabens innerhalb der vorgesehenen Fristen und unter Einhaltung der mit seinem/ihrem Auftrag verbundenen Ziele, indem er/sie alle Tätigkeiten laut einschlägigen Rechtsvorschriften durchführt, die erforderlich sind, sofern diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. 22)
(7-bis) Die Vergabestellen können eine Struktur zur Unterstützung des/der EPV vorsehen und finanzielle Mittel in Höhe von höchstens einem Prozent des Ausschreibungsbetrags für die vom/von der EPV durchgeführte Direktvergabe von Aufträgen zu seiner/ihrer Unterstützung bereitstellen. 23)
(7-ter) Im Rahmen der öffentlichen Bauaufträge, die mit der Form des Generalunternehmers und mit den anderen Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft vergeben werden, dürfen die Aufgaben als EPV, Verantwortlicher/Verantwortliche für die Bauleistungen, Bauleiter/Bauleiterin und Abnahmeprüfer/Abnahmeprüferin nicht demselben Generalunternehmer, dem Zuschlagsempfänger der öffentlich-privaten Partnerschaftsverträge und den mit diesen verbundenen Rechtssubjekten übertragen werden. 24)
(7-quater) Die zentralen Beschaffungsstellen und die Zusammenführungen von Vergabestellen ernennen einen/eine EPV für die in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten, deren Aufgaben und Funktionen aufgrund der Besonderheit und Komplexität der direkt verwalteten Vergabeverfahren bestimmt werden. 25)
(8) Angesichts der Tatsache, dass bei telematischen Verfahren nicht nur die Nachverfolgung aller Phasen, sondern auch die Unversehrtheit der elektronischen Umschläge, welche die Angebote enthalten, und die Integrität jedes vorgelegten Dokumentes garantiert ist, besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen. Bei herkömmlichen Verfahren sowie bei telematischen Verfahren, welche die Lieferung von Mustern vorsehen, werden öffentliche Sitzungen abgehalten; bei letzteren Verfahren wird die Öffnung der Muster in einer öffentlichen Sitzung vorgenommen. Die Vergabestelle teilt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern Datum und Ort der öffentlichen Sitzungen zur Öffnung der Angebote oder der Muster mit. 26)