(1)6)
(2) Die Einzugsgebiete werden auf der Grundlage von gebietsmäßig und sozioökonomisch differenzierten Kriterien, gemäß der Mobilitätsnachfrage, in Übereinstimmung mit dem Taktsystem und im Hinblick auf die Vernetzung mit den Hauptlinien zu den größeren Ortschaften festgelegt.
(3) Die Einzugsgebiete können aufgrund von erheblichen Eingriffen im Verkehrsnetz oder Änderungen der für die Durchführung der Dienste verfügbaren Mittel neu festgelegt werden.