(1) Seilbahnanlagen, die nicht im Eigentum des Landes Südtirol sind und die dauerhaft bewohnte Ortschaften verbinden, können in das Verkehrsverbundsystem integriert werden.
(2) Den Betreibern der Seilbahnanlagen wird ein Tarifausgleich zuerkannt. Dieser wird anhand von parameterbasierten Kriterien, welche die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Anlage berücksichtigen, und auf der Grundlage der konventionellen Entfernungen berechnet.