1. Der Agentur obliegen folgende Dienste:
a) Fürsorge und Ergänzungsvorsorge;
b) Verwaltung der Geldmittel zur Förderung und Verwirklichung von öffentlichen Bauten und von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung.
2. Für die Durchführung des Dienstes laut vorhergehendem Buchstaben b) handelt die Agentur im Einklang mit den Strukturen der Landesabteilung Finanzen, indem sie sich des jeweiligen Personals bedient.
3. Hinsichtlich der Personalführung gelten die Bestimmungen laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Die Personalverwaltung und Aufnahme obliegt der hierfür zuständigen Landesabteilung.