(1) Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/ter (Einteilung und Kontrolle)
1. Eine Verbrennungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe oxidiert werden, um die dadurch gewonnene Energie zu nutzen.
2. Eine Feuerungsanlage ist eine Verbrennungsanlage, die zur Gewinnung von Nutzwärme bestimmt ist und aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern besteht. Eine Feuerungsanlage wird als häuslich bezeichnet, wenn die Wärme ausschließlich zum Beheizen von Gebäuden oder zur Warmwasseraufbereitung für hygienischen und sanitären Gebrauch produziert wird.
3. Bei den in den Anhängen A und B vorgesehenen Verbrennungsanlagen müssen die Emissionsgrenzwerte und die Vorschriften gemäß Anhang C eingehalten werden.
4. Anhang D legt die Emissionsgrenzwerte, die Periodizität und die Art und Weise der Kontrollen für Feuerungsanlagen fest, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen. Weiters werden die Art der Anlagen und die Modalität der Kontrollen festgelegt, die von den Feuerungskontrolleuren und Feuerungskontrolleurinnen durchgeführt werden können. Die Ermächtigung zur Durchführung der Kontrollen wird von der Landesagentur für Umwelt erlassen.
5. Mit Anhang D werden die Anforderungen für den „Feuerungskontrolleur“ und die „Feuerungskontrolleurin“ festgelegt. Die Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen müssen den Kriterien nachgewiesener Fachkompetenz, Unparteilichkeit und korrekter Datenverwaltung entsprechen. Stellen die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße bei der Kontrolltätigkeit der genannten Personen fest, wird diesen eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10/ bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der betreffenden Heizanlage ausmacht; bei Wiederholung entzieht die Landesregierung dem Feuerungskontrolleur oder der Feuerungskontrolleurin die Ermächtigung, die im Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.“