(1) Im gesamten Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, sind die Worte „Organe der Forstpolizei“ bzw. „Organen der Forstpolizei“ durch die Worte „Angehörigen des Landesforstkorps“ ersetzt.
(2) Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 40/bis (Aussetzung der Jagderlaubnis)
1. Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verfügt, nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger, je nach Schwere der Übertretung, die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von einem Monat bis zu vier Jahren oder schränkt die Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Wildarten in folgenden Fällen ein:
- bei Jagdausübung mit verbotenen Mitteln oder ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz, ohne Jagderlaubnisschein oder während der allgemeinen bzw. Tagesschonzeit oder in Verbotszonen,
- bei Abschuss von nicht freigegebenen Arten oder von Exemplaren nicht freigegebener Alters- oder Geschlechtsklassen von jagdbaren Arten,
- bei sonstigen Verstößen gegen die Jagdvorschriften,
- bei Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen über die öffentliche Sicherheit und den Tierschutz.
2. Die Maßnahme wird ab Beginn der Jagdsaison wirksam, die auf den neunzigsten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Jagderlaubnis folgt.
3. Die Kriterien für die Aussetzungen oder Einschränkungen der Jagderlaubnis werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.“