(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Beteiligung)
1. Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Sozialpolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Sozialverbande im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Sozialwesens informiert und angehört.“
(2) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 (Sektion für Einsprüche)
1. Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet. Sie entscheidet:
- über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der öffentlichen Träger der Sozialdienste betreffend die Erbringung der Leistungen,
- in Streitfällen bezüglich der Einlieferung und stationären Unterbringung laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe w).
2. Die Entscheidungen der Fachausschüsse der Trägerkörperschaften betreffend die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie die Ablehnung von Leistungen wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet sind endgültig.
3. Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Soziales als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.
4. Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ.“
(3) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben d) und e) hinzugefügt:
„d) das Alter des Nutzers,
e) den Betreuungsbedarf des Nutzers.“
(4) Nach Artikel 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/quater (Betreuungsplätze in Alters- und Pflegeheimen)
1. In den Einzugsgebieten, in welchen die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden.
2. Die Einzugsgebiete werden von der Landesregierung festgelegt.“
(5) Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12/bis (Betrieb für Sozialdienste)
1. Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht und eine instrumentelle Körperschaft der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften zur Führung der Sozialdienste. Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind, sowie jene Aufgaben, die ihm von den Gründungskörperschaften übertragen werden. Wenn eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht der Gründungskörperschaft vorliegt, nimmt der Betrieb die Aufgaben laut Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328, in geltender Fassung, wahr.
2. Die Organe des Betriebs sind der Generaldirektor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen die Aufgaben der Führung bzw. der Kontrolle obliegen.
3. Der Generaldirektor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt die Einstellung von Personal. Ihm steht der Erlass von Verordnungen zu, ausgeschlossen jener laut Absatz 6. Ist der Generaldirektor verhindert, so übernimmt der stellvertretende Generaldirektor seine Aufgaben. Der stellvertretende Generaldirektor leitet eine der Organisationseinheiten des Betriebes.
4. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor des Betriebes werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft nach einem entsprechenden, zumindest 30 Tage zuvor, im Amtsblatt der Region veröffentlichten Hinweis mit befristetem Arbeitsvertrag ernannt und müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für die Ernennung zur leitenden Führungskraft der Gründungskörperschaft vorgeschrieben sind. Die Auftragsdauer darf die Amtszeit des Gemeindeausschusses, der den Direktor ernannt hat, nicht um mehr als sechs Monate überschreiten. Die entsprechende Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft auf Vorschlag des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft bzw. des Bürgermeisters oder des von ihm bevollmächtigten Stadtrates mit Rücksicht auf die Landeskollektivverträge für das Personal der örtlichen Körperschaften festgesetzt. Die Besoldung kann auch mit einer Zulage ad personam ergänzt werden. Im Falle eines bereits bestehenden Betriebes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verträge an die Bestimmung laut zweitem Satz dieses Absatzes angepasst.
5. Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung entspricht jener Entschädigung, die der Regionalausschuss für die Rechnungsprüfer der Gründungskörperschaft festgelegt hat.
6. Der Ausschuss der Gründungskörperschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus. Für die Genehmigung des Stellenplanes des Personals oder, bei bereits bestehenden Betrieben, für die Aufstockung desselben, ist es notwendig, die vorherige Ermächtigung der Landesregierung einzuholen.
7. Der Verwaltungsrat beziehungsweise der Gemeinderat der Gründungskörperschaft genehmigt die Betriebssatzung und die jeweiligen Abänderungen; er genehmigt außerdem, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichert die Jahresfinanzierung zu.
8. Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden Rechtsvorschriften des Landes über die Bezirksgemeinschaften angewandt. Was die Personalordnung anbelangt, wird jene der Gründungskörperschaft angewandt, es sei denn, es liegen spezifische, einschlägige Rechtsvorschriften vor.
9. Das Personal der Gründungskörperschaften, das ausschließlich oder vorwiegend Aufgaben im Bereich der Sozialhilfeleistung wahrnimmt, wird dem Betrieb zugeteilt, wobei die bei der Gründungskörperschaft innegehabte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird. Die Fristen und die Modalitäten des Überganges werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgelegt.“
(6) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 15/bis (Territoriale Anlaufstellen für Pflege- und Betreuungsangebote)
1. Die in einem Einzugsgebiet tätigen Anbieter von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche territoriale Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der bedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.
2. Die Einzugsgebiete und die Organisationsformen werden von der Landesregierung festgelegt.
3. Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.
4. Die Teilnahme an den territorialen Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.“
(7) Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.