(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, wird wie folgt geändert:
- in Absatz 1 werden die Wörter „die bei der Landesabteilung Arbeit“ mit den Wörtern „die beim Landesressort Bildungsförderung, Deutsche Kultur und Integration“ ersetzt,
- in Absatz 2 wird das Wort „Immigration“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.
(2) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird wie folgt geändert:
- in der Überschrift wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt,
- in Absatz 1 werden die Wörter „Einwanderung“ und „Landeseinwanderungsbeirates” mit den Wörtern „Integration“ bzw. „Landesintegrationsbeirates“ ersetzt.
(3) In Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, werden die Wörter „der Landesabteilung Arbeit“ mit den Wörtern „beim Südtiroler Landtag“ ersetzt.
(4) Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, erhält folgendes Fassung:
„3. Die Verfahrensweise für die Namhaftmachung der Verantwortlichen/des Verantwortlichen der Antidiskriminierungsstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e) der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages festgelegt.”
(5) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, werden nach dem Buchstaben e) folgende Buchstaben hinzugefügt:
„f) sie wacht über die Anwendung in Südtirol der internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Schutz der Opfer von Diskriminierungen und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie Nr. 2000/78/EG;
g) sie fördert die Kenntnis und die Umsetzung der Menschenrechte und der gesellschaftlichen Gleichberechtigung;
h) sie entwickelt Initiativen, um für die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu sensibilisieren;
i) sie sammelt die Hinweise auf etwaige Zuwiderhandlungen und liefert Informationen über den Schutz und die Wahrung der Rechte;
j) sie beteiligt sich an den Aktionen und Programmen auf lokaler, staatlicher und EU-Ebene zur Förderung der Gleichheitsrechte;
k) sie arbeitet mit den anderen öffentlichen Institutionen auf lokaler, staatlicher, internationaler und EU-Ebene sowie mit den privaten Körperschaften zusammen, die sich für den Kampf gegen Diskriminierungen einsetzen und im Register der Vereinigungen und Körperschaften gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 215, eingetragen sind.“
(6) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, wird wie folgt geändert:
- in der Überschrift wird das Wort „Landeseinwanderungsbeirat“ mit dem Wort „Landesintegrationsbeirat“ ersetzt;
- in Absatz 1 wird das Wort „Landeseinwanderungsbeirat“ mit dem Wort „Landesintegrationsbeirat“ ersetzt;
- in Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter „der Einwanderung“ mit den Wörtern „der Integration“ ersetzt;
- in Absatz 2 Buchstabe c) wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt;
- in Absatz 3 Buchstabe a) wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.
(7) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, wird das Wort „Einwanderung“ mit dem Wort „Integration“ ersetzt.
(8) Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.