In Ergänzung zu den vorangehenden Punkten gilt für Wohnbauzonen A, B und C Folgendes:
Zum Zwecke der Gewährung des Energiebonus wird in den Wohnbauzonen A, B und C allenfalls bestehende Baumasse mit der Zweckbestimmung laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Landesraumordnungsgesetzes gleich behandelt wie jene mit der Zweckbestimmung „Wohnung”.
Die Gemeinde kann mit Beschluss des Organs, das gemäß Artikel 32 Abs. 4 des Landesraumordnungsgesetzes für die Genehmigung von Durchführungsplänen zuständig ist, Gebiete festlegen, in denen die Überschreitung der laut geltenden Planungsinstrumenten zulässigen Gebäudehöhe oder die Erhöhung der Baumasse nur teilweise oder nicht zulässig ist.
Dasselbe Organ kann auch festlegen, dass innerhalb der Wohnbauzonen A, B und C auch in Ermangelung eines Durchführungsplanes die laut Planungsinstrumenten zulässige Gebäudehöhe um höchstens 3 Meter überschritten werden darf. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass die Höhe der Außenwand nicht größer ist als der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude. Die Wandhöhe entspricht dabei der Höhendifferenz zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, gemessen vom höchsten Punkt jener Dachfläche, deren Neigung den Winkel von 45°übersteigt.