(1) Die Ankündigung von Ausschreibungen oder Personalauswahl im Allgemeinen wird nur dann in den lokalen Tageszeitungen veröffentlicht, wenn die besondere Notwendigkeit besteht, sie nicht nur über das Amtsblatt der Region und über die Internetseite der Verwaltung bekanntzugeben. Ist eine geringe Anzahl an Stellen zu besetzen, so können die Ankündigungen, je nach Sprachgruppenvorbehalt, auch nur in einer der Lokalzeitungen in deutscher, italienischer oder ladinischer Sprache veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils auflagenstärksten lokalen Tageszeitung – also in insgesamt drei Tageszeitungen – wenn die Ankündigung alle drei Sprachgruppen betrifft.
(2) Die Verwaltung veröffentlicht die Prüfungsergebnisse der öffentlichen Wettbewerbe und der Auswahlverfahren für 60 Tage auf ihrer Internetseite und auf der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal. 28)
(3) Ist laut dieser Verordnung die Veröffentlichung von Unterlagen im Amtsblatt der Region oder an der Anschlagtafel der Landesabteilung Personal vorgesehen, so kann diese auch auf der Internetseite der Verwaltung erfolgen. Unberührt bleiben rechtsgültige Formen der Veröffentlichung, die im Laufe der Zeit das genannte Amtsblatt ersetzen oder ergänzen sollten.
(4) Unter Beachtung der Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit müssen die in der Landesverwaltung frei werdenden Stellen nicht durch das interne Landesnetz Intranet oder andere Kommunikationsmittel dem Personal bekannt gegeben werden, wenn bereits ein eigenes Verfahren mit spezifischen öffentlichen Rangordnungen vorgesehen ist sowie im Falle von Ernennungen gemäß Artikel 27 Absatz 5. 29)