(1) Für eine flexiblere Handhabung des Proporzes kann die Landesregierung, unter Berücksichtigung des auf die Gesamtheit der Stellen berechneten Proporzes, Stellen, die einer Sprachgruppe vorbehalten sind, auch einer anderen Sprachgruppe zuweisen, sofern
(2) Im Zuge späterer Stellenbesetzungen erfolgt ein Ausgleich der auf der Grundlage von Absatz 1 zugewiesenen Stellen.