(1) Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern durch öffentliche Wettbewerbsverfahren wird die Gesamtpunktezahl in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt. Es sind nur die Ergebnisse der Wettbewerbsprüfungen ausschlaggebend. In besonderen Fällen, die ausdrücklich zu begründen sind, kann die Ausschreibung auch die Bewertung von Nachweisen über Ausbildung oder Berufserfahrung oder anderer Nachweise vorsehen. Die bei der Bewertung der Nachweise vergebenen Punkte dürfen keinesfalls mehr als ein Fünftel der Gesamtpunktezahl des Verfahrens ausmachen, wobei diese Bewertung von Amts wegen nur für diejenigen vorgenommen wird, welche die Prüfungen bestanden haben. 27)
(2) Für Lehr- und gleichgestelltes Personal gilt Artikel 34.