(1) Um die Erziehungsarbeit und die Wahlfreiheit zu unterstützen und um den Anforderungen der Eltern entgegenzukommen, wird die Betreuung und Begleitung von Kindern zu Hause und durch außerfamiliäre Dienste unterstützt. Das Land und die zuständigen Körperschaften fördern und unterstützen beide Formen als gleichwertige Angebote, deren Wahl von den Bedürfnissen der Kinder sowie von den Eigenschaften und Möglichkeiten der Familien abhängt.
(2) Zu diesem Zweck wird:
- der flexible Zugang zu familienunterstützenden Angeboten vor Ort ausgebaut und die Dienste werden besser aufeinander abgestimmt,
- die Familienselbsthilfe in Form von Elterninitiativen, Spielgruppen, Eltern-Kind-Zentren und anderen Initiativen gefördert,
- die sozialpädagogische Betreuung von Kleinkindern in Kinderhorten, Kindertagesstätten, Betriebskinderstätten und durch Tagesmütter/Tagesväter flächendeckend und bedarfsorientiert angeboten und ausgebaut. Dies erfolgt im Rahmen der Regelung laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes,
- das schulische Betreuungsangebot für Kinder erweitert und die Zusammenarbeit mit Jugend-, Kultur-, Sport- und Freizeitvereinen intensiviert,
- das ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitangebot für Kinder ausgebaut und gefördert, unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen, der familiären, sozialen und territorialen Gegebenheiten sowie einer besseren Vernetzung der Angebote. Die zur Förderung zugelassenen Ausgaben müssen unmittelbar mit der Organisation und Durchführung der Initiativen zusammenhängen. In Anbetracht der für die Planung und Vorbereitung erforderlichen Zeit können auch die vor Beginn der jeweiligen Initiative angefallenen Kosten berücksichtigt werden. 5)
(3) Kinder mit Beeinträchtigungen haben einen gleichberechtigten Zugang zu den Betreuungs- und Begleitungsangeboten.
(4) Zur Sicherung qualitativ hochwertiger Betreuungs- und Begleitungsangebote legt das Land entsprechende Standards fest und überprüft deren Einhaltung.
(5) Die Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder wird im Rahmen des Landesgesetzes zur Sicherung der Pflege durch ein angemessenes System von Geld- und Sachleistungen unterstützt.
(6) Im Rahmen seiner institutionellen Zuständigkeiten setzt sich das Land beim Staat und bei der Region für die Anerkennung der Erziehungs- und Pflegezeiten zu Rentenzwecken und die Förderung freiwilliger Einzahlungen für diese Zwecke ein. Das Land verpflichtet sich in besonderer Weise Lösungen für das Elternteil, das vor seiner Entscheidung, die Kinder selbst zu betreuen, in der Privatwirtschaft tätig war, zu suchen. 6)