1. Bei Rücktritt und Widerruf werden dem Lizenznehmer keine Beträge rückerstattet, die er im Laufe des Jahres, auf das sich der Rücktritt oder Widerruf bezieht, überwiesen hat. Ferner bleibt die Pflicht des Lizenznehmers aufrecht, die Beträge für den Zeitraum zu überweisen, in dem er die Lizenz für die Marke innehatte.
2. Zurücktretende oder widerrufene Lizenznehmer tragen zudem für den Zeitraum, in dem sie die Lizenz für die Marke innehatten, die Verantwortung gegenüber dem Land und gegenüber Dritten für sämtliche Verpflichtungen, die das Land in ihrem Namen und für ihre Rechnung eingegangen ist.
3. Nach erfolgtem Rücktritt oder Widerruf wird der Lizenznehmer aus dem Verzeichnis der Lizenznehmer gestrichen. Mit der Streichung erlischt jedes Recht auf die Benutzung der Dachmarke.