(1) Für die bereits eingereichten und noch nicht bearbeiteten Gesuche um Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie mit einer mittleren Nennleistung bis zu 3 MW muss der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von eventuellen Anlagen und Infrastrukturen betroffenen Gebiete nachgewiesen wird, innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegt werden. 3)