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c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

1. ABSCHNITT
LANDWIRTSCHAFT

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz”)

(1) Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

4. Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt werden.”

(2) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Jene Höfe, welche aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) auf Antrag von Junglandwirten neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, außer die Veräußerung ergeht an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die Höfekommission verfügt zusammen mit der Genehmigung zur Neubildung auch das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes sowie die entsprechende Anmerkung zulasten des neu gebildeten Hofes im Grundbuch. In Ausnahmefällen kann durch die Landeshöfekommission das Veräußerungsverbot aufgehoben werden.”

(3) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung eines Teiles eines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige Höfekommission angehört werden. Als Beweismittel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig.”

(4) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

1. Ist die Abtrennung von öffentlichem Interesse, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden.”

(5) Die Überschrift von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Zulässigkeit des Antrages”.

(6) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

1. Nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, womit im Verfahren zur Bestellung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und auf Festsetzung des Hofübernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festgelegt wird, können keine Anträge auf Auflösung oder auf Änderungen am Bestand des geschlossenen Hofes mehr gestellt werden.”

(7) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, ist aufgehoben.

(8) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

3. Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind oder unter Sachwalterschaft stehen.”

(9) Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

1. Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung betreffend einen geschlossenen Hof oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem Teil eines geschlossenen Hofes erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, vorzunehmen, wobei an die Stelle des provinzialen Landwirtschaftsinspektorates die Landesabteilung Landwirtschaft tritt.”

(10) Nach Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Auf die Klageerhebung findet die entsprechende Regelung nach Artikel 412/bis der Zivilprozessordnung Anwendung. Die fehlende Vornahme des Schlichtungsversuchs ist vom Beklagten im Einlassungsschriftsatz nach Artikel 167 der Zivilprozessordnung und von Amts wegen am Verhandlungstermin nach Artikel 183 der Zivilprozessordnung einzuwenden.”

(11) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

1. Für die Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmungen des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, ist das Landesgericht sachlich zuständig. Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, an welchem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen Sitz hat.”

(12) Nach Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

3. Falls gemeinsam mit Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 damit zusammenhängende Klagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden oder falls die entsprechenden Streitsachen nachträglich verbunden wurden, ist das Verfahren nach den Formen des ordentlichen Erkenntnisverfahrens abzuwickeln.”

(13) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

Art. 24 (Urteil über den Übernahmepreis) - 1. Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig geworden ist, wird der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin Übernehmer/Übernehmerin des Hofes und Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmepreises.”

(14) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Wenn durch Abtrennungen oder durch andere Umstände der Ertrag des Hofes dauerhaft derart geschmälert wird, dass dieser nicht einmal mehr die Hälfte des gemäß Artikel 2 vorgesehenen Jahresdurchschnittsertrages erbringt, kann auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin oder jeder daran interessierten Person durch die örtliche Höfekommission die Eigenschaft als geschlossener Hof widerrufen werden. Gleichzeitig mit dem Widerruf hat die Höfekommission die Zuschreibung der Grundparzellen zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne von Artikel 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.”

(15) Artikel 43 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

7. Der Eingabe, die auf eine Veränderung des Bestandes des geschlossenen Hofes abzielt, sind der Grundbuchsauszug, der Besitzbogen und, im Falle der Teilung von Parzellen, der vom Katasteramt mit dem Sichtvermerk versehene Teilungsplan sowie andere notwendige Unterlagen beizulegen.”

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft”)

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:

  1. bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
  2. bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
  3. landwirtschaftliche Wohnbauten,
  4. Infrastrukturen im ländlichen Raum,
  5. Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
  6. Schutz und Verbesserung der Umwelt,
  7. Verbesserung der Tierzucht und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
  8. Viehausfälle,
  9. Seuchenbekämpfung,
  10. Notfälle in der Landwirtschaft,
  11. Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
  12. Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
  13. Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
  14. außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
  15. Betriebsführungskredite,
  16. Beratung und technischer Beistand,
  17. Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
  18. Erstniederlassung der Junglandwirte.”

(2) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.”

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, „Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Zwecks Führung des Registers laut den Absätzen 1 und 1/bis delegiert die Autonome Provinz Bozen an die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung der amtlichen Identifikationszeugnisse der Tiere, wie sie von den geltenden einschlägigen EU-Bestimmungen vorgesehen sind. In der Ausübung dieser Tätigkeiten hält sich die Vereinigung an die vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen.”

(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, „Dringende Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft) - 1. Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar:

  1. bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für die Bestimmung der genetischen Qualität und der Leistungsmerkmale der Tiere,
  2. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Anlage und Führung von Herdebüchern und Viehregistern und für die Veranstaltung von Foren und die Teilnahme an diesen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
  3. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung gemäß den geltenden EU- und Landesbestimmungen und des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung sowie für die Führung des Landesviehregisters.”

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13, „Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft   Übergangsbestimmungen“)

(1) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Die Regelung betreffend die Anwendung des Koexistenzgrundsatzes zwischen den gentechnisch veränderten Kulturen und den konventionellen sowie biologischen Kulturen gemäß Absatz 1 ist innerhalb 2011 erlassen.”

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, „Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte”)

(1)  Nach Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für gentechnikfreie Produkte ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.”

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol”)

(1) Nach Artikel 20/ter des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 20/quater (Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften der Gemeinden) - 1. Die Gemeinden sowie andere öffentliche Körperschaften des Landes Südtirol können den Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die Eigenschaften von Bonifizierungsbauten aufweisen.”

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, „Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst”)

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Das Zentrum übt folgende Aufgaben aus:

  1. Forschung, Versuche und Gutachten in sämtlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz,
  3. grikulturchemische Forschung und Laboranalysen,
  4. Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr-, Forschungs- und touristische Zwecke, mit den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,
  5. Führung der Fischzucht für Forschungs-, Arterhaltungs- und Produktionszwecke von einheimischen Fischarten der Gewässer Südtirols.”

(2) Die Ziffern 6) und 7) von Absatz 2 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

6) er führt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Amtsdirektoren, das Landespersonal des Zentrums sowie das vom Zentrum auf seinen Vorschlag hin für besondere Projekte und für wissenschaftliche Tätigkeiten aufgenommene Personal;

7) er ist zuständig für die Aufnahme des Personals des Zentrums, für dessen Führung und Verwaltung und bestimmt die normative Behandlung und die Besoldung dieses Personals gemäß den Kollektivverträgen für den entsprechenden privaten Sektor, und zwar unter der Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat erlassenen Anweisungen. Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen laut Ziffer 6.”

(3) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

2. ABSCHNITT
GEMEINNUTZUNGSRECHTE

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, „Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken”)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

2. Die Satzung muss zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten. Dasselbe Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung.”

(2) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Worte: „der Landesregierung” durch die Worte: „dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat” ersetzt.

(3) Nach Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:

5. Die Wahl der Verwaltungsorgane erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht.”

(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Agrargemeinschaft oder auf Antrag der Gemeinschaft kann die Landesregierung auf die Weise eingreifen, die am besten das gute Funktionieren der Agrargemeinschaft gewährleistet, wobei sie auch, wenn notwendig, einen Kommissar ernennen kann. Dieser hat die Aufgabe, einzelne Maßnahmen durchzuführen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Agrargemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten.”

3. ABSCHNITT
GEWÄSSERNUTZUNG, ENERGIE UND RAUMORDNUNG

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, “Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen”)  delibera sentenza

(1) Im Absatz 5 des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem weist er Gesuche um Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie mit einer mittleren Nennleistung bis zu 3 MW als unzulässig zurück, die nicht mit dem Rechtstitel versehen sind, mit dem die Verfügbarkeit der von eventuellen Anlagen und Infrastrukturen betroffenen Gebiete nachgewiesen wird.”  2)

(2) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

6. Zur Überprüfung der Gesuche übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Wasser und Energie die Akten an die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehene Dienststellenkonferenz, ergänzt mit einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten in den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung von deren Seite vorgesehen ist, sowie, wenn es sich um Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie handelt, mit dem Direktor des Amtes für Stromversorgung. In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich.”

(3) Nach Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6/bis, 6/ter und 6/quater hinzugefügt:

6/bis. Auf Grund der Beurteilung seitens der im Absatz 6 vorgesehenen Dienststellenkonferenz werden die Konzessionsgesuche von dem für Wasser und Energie zuständigen Landesrat mit Dekret abgelehnt oder genehmigt.

6/ter. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens sowie der Baukonzession.

6/quater. In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist die Berufung an die Landesregierung nur gegen das im Absatz 6/bis vorgesehene Dekret zugelassen.”

(4) Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

7. Bei den Gesuchen um die Förderung unterirdischen Wassers wird von der im Absatz 6 angeführten Beurteilung abgesehen, wenn für das Verfahren ausschließlich ein Gutachten des Amtes für Gewässernutzung erforderlich ist.”

(5) Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

8. Artikel 7, 8 Absatz 1 und Artikel 10 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.”

(6) Nach Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

9. Die Wasserableitungsgesuche, die Trink- und Bewässerungswasser betreffen und mit den Gesuchen, auch für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, konkurrieren, können abgesehen von der Entscheidung über letztere entschieden werden.”

(7) Nach Artikel 8 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „ , nach Anhörung der im Artikel 3 Absatz 6 angeführten Dienststellenkonferenz. Die Genehmigung ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, falls vorgesehen, sowie das Gutachten der Baukommission.“

(8) Die Überschrift von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen“.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Die alten nicht anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 des Einheitstextes über die öffentlichen Gewässer und elektrischer Anlagen, verabschiedet mit dem Königlichen Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, einen Titel zur Anerkennung haben, sind vom Wasserzins befreit und sind bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ebenso sind bis zu diesem Datum die alten bereits anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen und deren Varianten verlängert. Von der Verlängerung ausgenommen sind die Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und für die öffentliche Trinkwasserversorgung.”

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. Mai 2013, Nr. 114 - Ansuchen für Wasserableitungen für kleine Kraftwerke – Rechtmäßigkeit der Forderung eines Rechtstitels, welcher die Verfügbarkeit über die betroffenen Flächen nachweist
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 11 vom 22. Mai 2013 die Verfassungsbeschwerde zu Art. 10 Absatz 1 für unbegründet erklärt.

Art. 11 (Verfügbarkeit der Anlagen)  delibera sentenza

(1) Für die bereits eingereichten und noch nicht bearbeiteten Gesuche um Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie mit einer mittleren Nennleistung bis zu 3 MW muss der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von eventuellen Anlagen und Infrastrukturen betroffenen Gebiete nachgewiesen wird, innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegt werden. 3)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. Mai 2013, Nr. 114 - Ansuchen für Wasserableitungen für kleine Kraftwerke – Rechtmäßigkeit der Forderung eines Rechtstitels, welcher die Verfügbarkeit über die betroffenen Flächen nachweist
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 114 vom 22. Mai 2013 die Verfassungsbeschwerde zur Art. 11 für unzulässig erklärt.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, betreffend „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008”)

(1) Im Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „Landesverwaltung” durch folgende ersetzt: „Landesregierung, nach Anhörung der im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Dienststellenkonferenz, die aus einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten, aus dem Direktor des Amtes für Stromversorgung und aus dem Direktor des Hydrographischen Amtes ergänzt ist,”.

(2) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

3. In der Wettbewerbsausschreibung, die auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden, im Einklang mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, die organisatorischen und finanziellen Mindestvoraussetzungen, die Parameter zur Steigerung der Energieerzeugung und der installierten Leistung sowie die Umweltvorschriften, die gemäß Beurteilung der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz zu erteilen sind, festgesetzt. In der Wettbewerbsausschreibung werden auch der Betrag des Entgeltes und die Modalitäten für die Vergabe oder den Gebrauch der Werke, der Gebäude, der Maschinen und der Anlagen laut den Absätzen 1 und 2 des Artikels 25 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, angegeben.”

(3) Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater hinzugefügt:

4/bis. Die Angebote werden gemäß den in der Ausschreibung vorgesehenen Kriterien von einer Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung Wasser und Energie, aus dem Direktor der Agentur für Umwelt, aus dem Direktor der Abteilung Wasserschutzbauten und dem/n Bürgermeister/n der betroffenen Gemeinde/n oder aus ihren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist, beurteilt.

4/ter. Innerhalb von 180 Tagen ab Ablauf der Frist für das Einreichen der Angebote genehmigt die Landesregierung, auf Vorschlag der im Absatz 4/bis vorgesehenen Kommission, den Erlass der Konzession. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Konzession, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, sofern dies vorgeschrieben ist, sowie den Erlass der diesbezüglichen Baukonzession.

4/quater. Der erfolgte Erlass der Konzession wird auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen bekannt gegeben.”

(4) Nach Artikel 19 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

8. Die Gesuche, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, eingereicht und im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, werden, nach Einholung des Gutachtens der zuständigen Gemeinden, der Behörden der Wassereinzugsgebiete und der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz, gemäß den im Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, vorgesehenen Kriterien und Modalitäten überprüft.”

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) In Artikel 44/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz aufgehoben: „Wenn das Wasserkraftwerk das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft und wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antrag des Inhabers der Konzession zur Wasserableitung der Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 4 gefasst wird oder wenn der Antrag abgelehnt wird, kann die Landesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgehen.”

(2) Nach Artikel 50/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Falls die zugewiesene Fläche nicht bebaut wurde, kann die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft die Zuweisung auf begründeten Antrag des Eigentümers widerrufen, ohne eine Sanktion zu verhängen. Der für die Rückgabe vorgesehene Betrag entspricht dem gezahlten Zuweisungspreis, von welchem die von öffentlichen Körperschaften gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen werden.”

(3) Nach Artikel 107/bis Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

9. Artikel 107 Absatz 7 erster Satz wird in dem Sinne ausgelegt, dass die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten ist, unabhängig von der in der Baubewilligung bzw. Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der derzeitigen Zweckbestimmung.”

(4) In Artikel 127 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist der letzte Satz aufgehoben.

(5) Nach Artikel 129 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 130 - (Koordinierung der Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche mit der Raumordnung) - 1. Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Bauleitplan der Gemeinde erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist.”

4. ABSCHNITT
UMWELTSCHUTZ

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) Artikel 23/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freien Grundwassernutzungen bis maximal 0,4 Liter pro Sekunde für den Trink- und Hauswassergebrauch, zum Tränken von Vieh und zum Bewässern von Zier- und Nutzgärten sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken können bis zum 10. August 2029 frei genutzt werden.”

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
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ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
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ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
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ActionActiona) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 1
ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActionLANDWIRTSCHAFT
ActionActionGEMEINNUTZUNGSRECHTE
ActionActionGEWÄSSERNUTZUNG, ENERGIE UND RAUMORDNUNG
ActionActionUMWELTSCHUTZ
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
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ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
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ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis