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In vigore al: 28/10/2021

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 4/bis (Ordentliche Überprüfung)   delibera sentenza

(1) Die Überprüfung bereits bestehender Wassernutzungsanlagen, welche gemäß Artikel 4 Absatz 6 unter die von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen fallen, erfolgt 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 15 Jahre. Ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlage nicht bekannt oder hat die Anlage kein einheitliches Alter, erfolgt die Überprüfung bei der Erneuerung bzw. Neuvergabe der Konzession. 16)

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 680 - Sicherheitsbestimmungen für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer (mit Ausnahme der Anlagen für die Produktion von elektrischer Energie). Ersetzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 204 vom 24.02.2015
16)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 3. Dezember 2020, Nr. 14.