In vigore al

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In vigore al: 28/10/2021

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 14 (Zahlungsbefreiung)

(1) Wer um die Konzession zur Wasserableitung oder um deren Erneuerung, Änderung oder Übertragung ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Spesen für die Untersuchung und die Abnahme befreit.