(1) Der Landesbeirat für Verbraucherschutzwird mit Dekret des Landeshauptmanns errichtet, bleibt 5 Jahre im Amt und ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:
(2) Bei den Arbeiten des Beirates können Mitglieder der Landesregierung, Beamte oder Fachleute aus den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, die Schulamtsleiter oder ihre Bevollmächtigten anwesend sein.
(3) Der Landesbeirat für Verbraucherschutz kann auf begründeten Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Sekretariatsarbeit wird von der Landesabteilung Präsidium wahrgenommen. 13)
(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für Verbraucherschutz muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.