(1) Unter Beachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen ist das Land befugt, den Zugang der Unternehmen zu einem von den Garantiegenossenschaften garantierten Kredit mit nachstehenden Maßnahmen direkt oder indirekt zu fördern: 4)
(2) Das Land anerkennt die Rolle der Berufsverbände als zusätzliche Plattform für Information, Beratung und Unternehmenskontakte bezüglich der Leistungen der Garantiegenossenschaften.