Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen, Italienisch und Deutsch, im Sinne von Art. 3 des DPR vom 26.7.1976 Nr. 752 i. g. F..
Die Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der beiden Sprachen, Italienisch und Deutsch, lehnt sich wie folgt an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) an:
- Niveau A (bezogen auf den Studientitel laut Art. 4, Absatz 3, Nr. 4 des D.P.R. Nr. 752/1976) entspricht C1 GER;
- Niveau B (bezogen auf den Studientitel laut Art. 4, Absatz 3, Nr. 3 des D.P.R. Nr. 752/1976) entspricht B2 GER;
- Niveau C (bezogen auf den Studientitel laut Art. 4, Absatz 3, Nr. 2 des D.P.R. Nr. 752/1976) entspricht B1 GER;
- Niveau D (bezogen auf den Studientitel laut Art. 4, Absatz 3, Nr. 1 des D.P.R. Nr. 752/1976 ) entspricht A2 GER.
Die Prüfung besteht aus vier Komponenten: Hörverständnis, Leseverständnis (einschließlich Lückentext), schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung, jeweils in beiden Sprachen. Alle vier Komponenten werden von allen Kandidaten am selben Tag abgelegt und es wird ein Gesamtergebnis aus allen Prüfungsteilen gebildet. Bei einem positiven Gesamtergebnis in beiden Sprachen gilt die Prüfung als bestanden.
Das Gesamtergebnis wird den Kandidaten nicht am Prüfungstag mitgeteilt.
Bei Nichtbestehen kann nur die gesamte Prüfung - nicht aber einzelne Module – wiederholt werden.