1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wurden, festgestellt, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zugelassenen Kosten, die als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen wurden, verliert der Begünstigte den Anspruch auf den überschüssigen Teil des Betrags und der zustehende Beitrag wird im Verhältnis gekürzt. Wurden bereits Vorschüsse ausgezahlt und der Beitrag wird um einen höheren Betrag gekürzt als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte den überschüssigen bereits ausgezahlten Teil samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
2. Werden nach der Gewährung des Beitrages Umstände festgestellt, welche die Ablehnung des Antrags bewirkt oder ein anderes Ergebnis der Sachverhaltsermittlung zur Folge gehabt hätten, wird der Beitrag ganz oder teilweise widerrufen. Der Begünstigte muss den nicht zustehenden Betrag samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Wird während des Beitragsjahres festgestellt, dass der Begünstigte sich nicht an diese Richtlinien bzw. an die Bestimmungen im Bereich Tierschutz und Tiergesundheit hält, verliert er den Anspruch auf den Beitrag in Bezug auf die nach der Feststellung getätigten Ausgaben. Der Begünstigte muss den bereits ausgezahlten nicht zustehenden Teil samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beitragsantrag oder in anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Dokumenten und Unterlagen oder bei Vorenthaltung von notwendigen Informationen, werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.
5. Bei der vollständigen oder teilweisen Rückerstattung des Beitrages werden die gesetzlichen Zinsen ab dem Datum der Auszahlung der einzelnen Raten berechnet.