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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 3 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 23105, 23205 und 23210 des Landeshaushaltes 2010, die für die Maßnahmen der durch Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a), b) und c) aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.