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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 1/quater (Arbeitsbeginnmeldung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Unbeschadet der Vorschriften der urbanistischen Leitpläne der Gemeinden, und in jedem Fall unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen im Bausektor, insbesondere der Bestimmungen über die Erdbebensicherheit, der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen, der Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen, der Bestimmungen über die Energieeffizienz, der Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte, der Landschaftsschutzbestimmungen sowie der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, können Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen laut den Paragraphen 11 und 12 der Richtlinien für die Ermächtigung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, erlassen wurden, ohne jegliche Bewilligung realisiert werden, sobald die interessierte Person der zuständigen Gemeindeverwaltung, auch per Datenfernübertragung, den Arbeitsbeginn so gemeldet hat, wie es in den Richtlinien vorgesehen ist. Unbeschadet der Bestimmungen in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung und Gewässerschutz wird die Regelung der Meldung auf Projekte für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 50 kW ausgedehnt sowie auf Photovoltaik-Anlagen jedweder Leistung, die auf Gebäuden installiert werden. 4)

4)
Art. 1/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.