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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 1/ter (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität, für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen sowie für wesentliche Änderungen an den Anlagen selbst gilt das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28. Sieht die Landesgesetzgebung Umwelt- oder Landschaftsschutzermächtigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes vor, so ist für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen die einzige Ermächtigung laut Artikel 1/bis erforderlich.

(2) Die Kosten für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Person und zugunsten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde betragen:

  1. 0,015 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität von nicht mehr als 500 kW,
  2. 0,020 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität über 500 kW. 3)
3)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.