(1) Der Präsident des Rates wird von der Bürgermeisterversammlung am selben Tag der Wahl der Mitglieder und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt.
(2) Wählbar ist, wer als Ratsmitglied namhaft gemacht oder in den Rat gewählt wurde.
(3) Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 Anwendung.