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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 17 (Unvereinbarkeit)

(1) Nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c), und d) dürfen gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind, Personen, die

  1. in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen oder für dieses freiberufliche Aufträge ausführen,
  2. mit dem Konsortium einen Rechtsstreit anhängig haben,
  3. mit dem Konsortium bestehende Lieferverträge oder Werkverträge haben,
  4. die Aufsicht über das Konsortium innehaben.

(2) Darüber hinaus dürfen nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind,

  1. Personen mit Verurteilungen, die, außer bei Wiedereinsetzung in die früheren Rechte, keine Eintragung in die Wählerlisten zulassen, sowie Personen, gegenüber welchen eine Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde, die keine Eintragung in die Wählerlisten zulässt, und zwar bis zu einem Jahr nach Erlöschen der Wirkungen der Maßnahme,
  2. Personen, gegenüber welchen das Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter besteht, und zwar für die Dauer des Verbotes,
  3. Gemeinschuldner für fünf Jahre ab der Eröffnung des Konkurses,
  4. Minderjährige, auch aus der elterlichen Gewalt entlassene, voll Entmündigte und beschränkt Entmündigte,
  5. Personen, die die Finanzen des Konsortiums verwalten oder verwaltet haben und darüber keine Rechenschaft abgelegt haben,
  6. Personen, die eine liquide und klagbare Schuld gegenüber dem Konsortium aufweisen und gesetzlich in Verzug gesetzt wurden.

(3) Nicht gleichzeitig die Ämter in den Organen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) bekleiden dürfen

  1. die im Kataster zu ungeteilter Hand eingeschriebenen Miteigentümer,
  2. die Vorfahren und Nachkommen,
  3. der Schwiegervater und der Schwiegersohn,
  4. die Geschwister,
  5. die Ehepartner.

(4) Im Statut können auch andere Unvereinbarkeitsgründe vorgesehen werden.