In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 15 (Rechnungsprüfer)

(1) Der Rechnungsprüfer wird aus dem Verzeichnis der Rechnungsprüfer gewählt.

(2) Die Aussetzung der Eintragung in das Verzeichnis der Rechnungsprüfer oder die Streichung aus dem Register bewirkt den Verlust des Amtes.

(3) Der Rechnungsprüfer

  1. überwacht die Führung des Konsortiums,
  2. wohnt den Versammlungen des Delegiertenrates und des Verwaltungsrates bei, wenn buchhalterische Fragen behandelt werden,
  3. legt dem Delegiertenrat einen Bericht über den jährlichen Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung vor,
  4. überprüft jährlich die Kassenabrechnung und versieht sie mit einem Sichtvermerk.

(4) Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Überprüfungen und Kontrollen durchführen, wobei er den Delegiertenrat unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzt.

(5) Nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden dürfen

  1. der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Delegiertenrates sowie ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
  2. Personen, die in einem selbstständigen oder abhängigen Arbeitsverhältnis zum Konsortium stehen.

(6) Scheidet der Rechnungsprüfer aus irgendeinem Grund aus dem Amt, ersetzt ihn der Delegiertenrat innerhalb von drei Monaten.

(7)  Falls der Rechnungsprüfer schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellt, verlangt er vom Präsidenten die sofortige Einberufung des Delegiertenrates.