(1) Der Antrag auf Ausstellung der Genehmigung für IPPC-Anlagen enthält die Beschreibungen:
(2) Falls die gemäß Richtlinie 85/337/EWG gelieferten Daten oder ein gemäß Richtlinie 82/501/EWG vom 24 Juni 1982 ausgearbeiteter Bericht über die Risiken von schwerwiegenden Unfällen im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Tätigkeiten oder Informationen, die aufgrund irgendwelcher anderen Gesetzesbestimmungen geliefert wurden, den Erfordernissen des gegenständlichen Anhangs entsprechen, können sie in den Genehmigungsantrag eingegliedert oder diesem beigelegt werden.