In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

I. TITEL
Grundprinzipien und Zuständigkeiten
 delibera sentenza

Art. 1 (Ziele)

(1) Alle Pläne, Programme und Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Insbesondere werden in der Umweltprüfung für jeden Einzelfall die direkten und indirekten Auswirkungen der Umsetzung eines Planes oder Programms und der Realisierung eines Projektes auf folgende Faktoren ermittelt, beschrieben und bewertet:

  1. Mensch, Fauna und Flora;
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
  3. Natur-, Geschichts- und Kulturerbe;
  4. Wechselwirkung zwischen den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Faktoren.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. "SUP-Verfahren" (Verfahren zur strategischen Umweltprüfung): alle Prozesse und Schritte zur strategischen Umweltprüfung von Plänen oder Programmen sowie zur Bestimmung möglicher Alternativen und zur Angabe der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der negativen Auswirkungen;
  2. "Pläne und Programme": von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehene Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten;
  3. "Umweltbericht": jenen Teil der Dokumentation zu einem Plan oder Programm, welcher die vom Anhang A dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  4. "Umweltauswirkungen": die Summe der direkten oder indirekten, kurz- oder langfristigen, ständigen oder zeitweiligen, einzelnen oder kumulativen, positiven oder negativen Auswirkungen, die Pläne, Programme oder Projekte auf die Umwelt haben;
  5. "Umweltprüfung": die Ausarbeitung eines Umweltberichtes, die Durchführung von Konsultationen, die Bewertung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Bekanntgabe der Entscheidung;
  6. "UVP-Verfahren" (Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren): die Prozesse und Schritte zur Abschätzung der Umweltauswirkungen von Bauten oder Maßnahmen sowie zur Bestimmung möglicher Alternativen und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der negativen Auswirkungen;
  7. "Schutzgebiete": die unter besonderen Schutz gestellten Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, oder der Richtlinie 92/43/EWG und die Nationalparks;
  8. "Projekt": die detaillierte geordnete Dokumentation zur Errichtung eines Bauwerkes, die aus einem beschreibenden Bericht, aus Zeichnungen und aus eventuellen Berechnungen besteht;
  9. "Projektträger": den öffentlichen oder privaten Projektinhaber;
  10. "Umweltverträglichkeitsstudie": jenen Teil der Dokumentation zu einem Projekt, welcher die im Anhang E dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  11. "IPPC-Anlage" (Integrated Pollution Prevention and Control): eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang F genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  12. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage besitzt oder betreibt;
  13. "beste verfügbare Techniken": den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und der entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;
  14. "integrierter Umweltbericht": jenen Teil der Dokumentation zu einem IPPC-Projekt, welcher die im Anhang G dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen enthält;
  15. "Änderung der IPPC-Anlage": eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;
  16. "wesentliche Änderung": eine Änderung des Betriebs, die nach Auffassung der Landesagentur für Umwelt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Insbesondere liegt für die einzelnen Tätigkeiten, für welche im Anhang F ein Schwellenwert vorgesehen ist, eine wesentliche Änderung vor, wenn diese zu einer Erhöhung des Kennwertes führt, für den ein Schwellenwert angegeben ist, und diese Erhöhung mindestens dem Schwellenwert entspricht.

Art. 3 (Umweltbeirat)

(1) Der Umweltbeirat ist ein technisches Beratungsorgan und ist zusammengesetzt aus:

  1. einer Person, die das für Umwelt zuständige Ressort vertritt und vom Landesrat oder von der Landesrätin namhaft gemacht wird;
  2. einer Person, die als Sachverständige im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit die Abteilung für Gesundheitswesen vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  3. einer Person, die die für den Landschafts- und Naturschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  4. einer Person, die die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  5. einer Person, die die für Luftreinhaltung und Lärmschutz zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  6. einer Person, die die für die Raumordnung zuständige Abteilung vertritt und vom Abteilungsdirektor oder von der Abteilungsdirektorin namhaft gemacht wird;
  7. zwei externen Sachverständigen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, die von dem oder der für Natur- und Umweltschutz zuständigen Landesrat oder Landesrätin aus einem Vierervorschlag der Umweltschutzverbände ausgewählt werden.

(2) Für jedes Mitglied des Umweltbeirates wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Umweltbeirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Landesregierung ernennt mit Beschluss die Mitglieder des Umweltbeirates und bestimmt die Personen, die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übernehmen.

(4) Der Umweltbeirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.

(5) Für besondere Projekte ernennt der Umweltbeirat mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die unter sachverständigen Landesbediensteten oder unter externen Sachverständigen ausgewählt werden.

(6) Der Umweltbeirat übt die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeirates für Umwelthygiene und –sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz laut den Landesgesetzen vom 20. November 1978, Nr. 66, und vom 4. Juni 1973, Nr. 122) , aus.

2)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. März 2000, Nr. 8, bzw. durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 4 (Arbeitsgruppe im Umweltbereich)

(1) Die Umweltarbeitsgruppe, in der Folge Arbeitsgruppe genannt, ist ein Beratungsorgan, das zusammengesetzt ist aus

  1. einer Person, die das UVP-Amt vertritt;
  2. weiteren internen oder externen Sachverständigen je nach Plan, Programm oder Projekttyp.

(2) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe spezifisch für jeden Plan, jedes Programm oder jedes Projekt nach dessen Einreichung bei der Landesagentur für Umwelt, in der Folge Agentur genannt.

Art. 5 (Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich)

(1) Die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich, im Folgenden Konferenz genannt, stellt im Bereich Umweltschutz Gutachten und Genehmigungen auf folgenden Sachgebieten aus:

  1. Gewässer;
  2. Luft;
  3. Lärm;
  4. Abfall;
  5. Natur;
  6. Landschaftsschutz;
  7. Fischerei;
  8. Gewässernutzung;
  9. forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkungen.

(2) An der Konferenz, die von dem oder der Vorsitzenden des Umweltbeirates geleitet wird, nehmen die Direktoren beziehungsweise Direktorinnen – oder deren Delegierte – jener Landesämter teil, die aufgrund der in den Bereichen laut Absatz 1 geltenden Bestimmungen für die Begutachtung der einzelnen Projekte zuständig sind.

(3) Für die Bewertung von IPPC-Anlagen wird die Konferenz durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der im Bereich Energie zuständigen Abteilung ergänzt.

Art. 6 (Bauabnahmekommission)

(1) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt für jedes einzelne Projekt eine Bauabnahmekommission.

(2) Die Bauabnahmekommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des UVP-Amtes und, je nach Projekt, aus weiteren internen oder externen Sachverständigen.

(3) Die Kommission führt die Bauabnahme für UVP-pflichtige Bauten durch.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 114 vom 18.04.2000 - Umweltverträglichkeitsprüfung - Flugplatz - EU-Richtlinie und EuGH - Ausnahmen seitens der Mitgliedstaaten - alternative Verfahren nicht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit

II. TITEL
Strategische Umweltprüfung

Art. 7 (Anwendungsbereich)

(1) Der strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden alle Pläne und Programme,

  1. die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen C und D angeführten Projekte gesetzt wird, oder
  2. bei denen eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist.

(2) Auf Vorschlag des Umweltbeirates, der sich bei der Begutachtung an die Kriterien laut Anhang B hält, kann die Landesregierung auch nicht unter Absatz 1 angeführte Pläne und Programme der SUP unterziehen, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(3) Die Entscheidungen der Landesregierung bezüglich der Vorschläge des Umweltbeirates werden auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht.

Art. 8 (Umweltbericht)

(1) Die Behörde, die für die Umsetzung des SUP-pflichtigen Planes oder Programmes zuständig ist, im Folgenden zuständige Behörde genannt, arbeitet einen Umweltbericht aus, in welchem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Planes oder Programmes auf die Umwelt sowie mögliche Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Planes oder Programmes berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Anhang A legt fest, welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind.

(2)Der Umweltbericht enthält die Angaben, die unter Berücksichtigung folgender Faktoren vernünftigerweise verlangt werden können: gegenwärtiger Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Planes oder Programmes, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte in anderen Phasen dieses Prozesses besser geprüft werden können.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Entwurf des Planes oder Programmes mit dem entsprechenden Umweltbericht der Agentur vorlegen, um von dieser darüber beraten zu werden, welche Informationen konkret enthalten sein müssen. Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe.

Art. 9 (Grenzüberschreitende Konsultationen für Pläne und Programme)

(1) Vor der Umsetzung des Planes oder Programmes ist eine Kopie desselben sowie des Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:

  1. wenn die Durchführung des Planes oder Programmes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates hat;
  2. wenn vonseiten des anderen Staates eine ausdrückliche Anfrage vorliegt.

(2) Wenn der Staat, dem der Plan oder das Programm und der Umweltbericht übermittelt wurde, innerhalb von 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.

Art. 10 (SUP-Verfahren)

(1) Die Genehmigung der Gemeindebauleitpläne und des entsprechenden Umweltberichtes erfolgt nach dem von den Landesraumordnungsbestimmungen festgelegten Verfahren. In diesem Falle wird die Landesraumordnungskommission durch ein Mitglied des Umweltbeirates ergänzt.

(2) Die Genehmigung der anderen SUP-pflichtigen Pläne und Programme erfolgt nach jenem Verfahren, das von den Landesraumordnungsbestimmungen für die Fachpläne vorgesehen ist. In diesem Falle sind der Entwurf des Planes oder Programmes und der Umweltbericht der Agentur zu übermitteln. Die Arbeitsgruppe gibt ein technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten dazu ab. Der Agentur werden auch die Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten übermittelt, die von daran Interessierten und von den Gemeinden während der Zeit, in der der Plan oder das Programm bei der Landesverwaltung und den Gemeinden auflag, eingereicht wurden. Der Umweltbeirat gibt ein begründetes Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit des Planes oder Programmes ab, wobei er das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten und die eingegangenen Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten berücksichtigt.

Art. 11 (Bekanntgabe der Entscheidung)

(1) Die Landesregierung veröffentlicht die Entscheidung auf den Web-Seiten des Landes Südtirol, informiert die konsultierten Mitgliedstaaten und macht folgende Angaben zugänglich:

  1. den genehmigten Plan oder das genehmigte Programm;
  2. die Umwelterwägungen, die in den Plan oder das Programm einbezogen wurden,
  3. wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten und die Ergebnisse der geführten Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde;
  4. die Angabe der vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt.

III. TITEL
Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte

Art. 12 (Anwendungsbereich für Projekte)  delibera sentenza

(1) In den Anhängen C und D sind die Projekte für Bauten und Anlagen angeführt, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und die deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind.

(2) Bei Erweiterungen von Bauten und Anlagen laut Absatz 1 sind die Projekte dann dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die jeweilige Erweiterung oder die Summe der in den letzten fünf Jahren durchgeführten Erweiterungen, den aktuellen Antrag mit eingeschlossen, nach Auffassung des Vorsitzenden des Umweltbeirates erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Tätigkeiten, für die in den Anhängen C oder D Schwellenwerte festgelegt sind, sind dem UVP-Verfahren zu unterziehen, wenn die Erweiterungen 50 Prozent des Schwellenwertes oder für Projekte, die Schutzgebiete betreffen, 30 Prozent des Schwellenwertes überschreiten.

(3) Die Landesregierung kann auf Grund eines gleich lautenden Gutachtens des Umweltbeirates ein bestimmtes Projekt ganz oder teilweise von der UVP befreien. In diesem Fall:

  1. prüft sie, ob eine andere Form der Prüfung angebracht ist;
  2. macht sie der Öffentlichkeit die durch andere Prüfungsformen gesammelten Informationen, nähere Informationen zu dieser Befreiung und die entsprechende Begründung zugänglich;
  3. unterrichtet sie die EU-Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Befreiung und übermittelt ihr die Informationen, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht.
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Art. 13 (Umweltverträglichkeitsstudie)

(1) Dem Projekt muss eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) beigelegt werden, deren Inhalt im Anhang E festgelegt ist. Auf jeden Fall muss der Projektträger folgende Unterlagen vorlegen:

  1. eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Umfang;
  2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen;
  3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;
  4. eine Übersicht über die anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;
  5. eine in deutscher und in italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Angaben.

(2) In der UVS müssen jene Daten und Informationen nicht enthalten sein, die bereits in Plänen oder Programmen enthalten sind, die der SUP unterzogen wurden, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.

(3) Für IPPC-Anlagen müssen auch die Angaben gemäß Anhang G geliefert werden.

(4) Der Projektträger kann der Agentur einen Entwurf des Projektes und der UVS vorlegen, um von dieser darüber beraten zu werden, welcher Art und welchen Umfanges die in der UVS enthaltenen Informationen sein müssen. Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt zu diesem Zweck die Arbeitsgruppe.

Art. 14 3)

3)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 15 (UVP-Verfahren)

(1) Der Projektträger reicht das Projekt und die entsprechende UVS, die qualitativ angemessen sein und alle zur Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen notwendigen Informationen enthalten müssen, bei der Agentur ein.

(2) Die Arbeitsgruppe überprüft die Vollständigkeit der Dokumentation und gibt innerhalb von 60 Tagen ab deren Einreichung ein technisch-wissenschaftliches Qualitätsgutachten ab.

(3) Falls das Projekt oder die entsprechende UVS unvollständig oder ungenügend ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei dem Projektträger eine angemessene Frist eingeräumt wird. Werden die fehlenden Informationen vom Projektträger nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgereicht, wird das Verfahren archiviert.

(4) Das Projekt und die entsprechende UVS werden für die gesamte Dauer des Verfahrens bei der Agentur und in der oder den Gemeinden, in deren Gebiet der Bau oder die Maßnahme geplant ist, hinterlegt.

(5) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Vollständigkeit der Dokumentation sorgt der Projektträger für die Veröffentlichung des Hinweises auf die erfolgte Hinterlegung des Projektes und der entsprechenden UVS nach dem von der Agentur bereitgestellten Text in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, wobei eine deutsch- und eine italienischsprachig sein muss.

(6) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung können alle in das Projekt und die entsprechende UVS Einsicht nehmen und bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen einreichen. Der Projektträger kann in diese Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb der darauf folgenden 10 Tage dazu Stellung nehmen.

(7) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen oder der Privatsphäre oder zum Schutze geistigen Eigentums kann der Projektträger den begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle ist eine eigene Beschreibung des Baus oder der Maßnahme beizulegen, die für die Veröffentlichung bestimmt ist.

(8) Innerhalb von 10 Tagen ab der letzten Veröffentlichung können die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert wird, oder der gesetzliche Vertreter einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation bei der Agentur beantragen, dass der Projektträger das Projekt und die entsprechende UVS öffentlich vorstellt.

(9) Innerhalb der auf den Antrag folgenden 20 Tage muss die öffentliche Vorstellung des Projektes stattfinden, widrigenfalls das Verfahren archiviert wird. Die Niederschrift der öffentlichen Vorstellung, die von einem Vertreter oder einer Vertreterin der Agentur verfasst wird, ist dem Umweltbeirat zu übermitteln.

(10) Der oder die Vorsitzende des Umweltbeirates kann die Arbeitsgruppe beauftragen, die eingegangenen Stellungnahmen und die Niederschrift der Vorstellung zu prüfen und dazu einen Bericht abzufassen.

(11) Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung überprüft der Umweltbeirat das Projekt und die entsprechende UVS und gibt ein begründetes Gutachten über die voraussichtliche Umweltverträglichkeit ab, wobei er die eingegangenen Stellungnahmen und die Niederschrift laut Absatz 9 berücksichtigt. Der Projektträger hat das Recht, vor Erstellung des Gutachtens vom Umweltbeirat angehört zu werden. Das Gutachten kann auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, zur Einschränkung oder zum Ausgleich der negativen Auswirkungen sowie über Kontrollmaßnahmen enthalten, die bei der Realisierung des Projektes durchzuführen sind.

(12) Die Landesregierung entscheidet über die Umweltverträglichkeit des Projektes innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens des Umweltbeirates, wobei die Stellungnahmen laut Absatz 6 und die Niederschrift laut Absatz 9 berücksichtigt werden.

(13) Wurde ein Vorprojekt der UVP unterzogen, so ist auch das endgültige oder das Ausführungsprojekt der Agentur vorzulegen. Der Umweltbeirat überprüft innerhalb von 60 Tagen, ob dieses Projekt dem genehmigten Vorprojekt entspricht.

(14) Umweltrelevante Varianteprojekte zu bereits genehmigten UVP-pflichtigen Projekten, deren Realisierung noch nicht abgeschlossen wurde, sind der Gemeinde vorzulegen, die sie der Agentur weiterleitet. Der Umweltbeirat nimmt innerhalb von 60 Tagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt Stellung.

(15) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gutachtens des Umweltbeirates laut Absatz 13 oder 14 entscheidet die Landesregierung, ob das endgültige oder Ausführungsprojekt oder das Varianteprojekt zu genehmigen oder einer neuen UVP zu unterziehen ist.

(16) Die positive Beurteilung der UVP ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(17) Alle weiteren vom Land zu erlassenden Ermächtigungen und Gutachten und die eventuell vorgeschriebene Baukonzession dürfen nur bei positiver Beurteilung der UVP erteilt werden.

(18) Die Genehmigung laut Absatz 12 oder 15 hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Auf Anfrage kann die Gültigkeit nach Begutachtung durch den Umweltbeirat um maximal 5 Jahre verlängert werden.

Art. 16 (Bekanntmachung der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung veröffentlicht die Entscheidung auf den Web-Seiten des Landes Südtirol, informiert die konsultierten Mitgliedstaaten und macht folgende Angaben zugänglich:

  1. den Inhalt der Entscheidung und die eventuellen Bedingungen;
  2. die Hauptgründe und die Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
  3. erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 557 del 30.12.2003 - Valutazione di impatto ambientale - parere Comitato VIA - non è vincolante - Piano provinciale di sviluppo - principio di preminenza dell'interesse ecologico-ambientale sull'interesse economico

Art. 17 (Projekte von staatlicher Zuständigkeit)

(1) Für die in Anhang C und D enthaltenen Projekte, für die laut Artikel 20 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, das Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen vorgeschrieben ist, findet der Artikel 15 dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 18 (Bauabnahme für UVP-Projekte)

(1) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme muss der Projektträger bei der Agentur ein Ansuchen um Bauabnahme einreichen. Dem Ansuchen muss eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass der Bau oder die Anlage den im Projekt angeführten Merkmalen entspricht. Die Erklärung muss von einem befähigten Techniker unterzeichnet werden, der je nach betroffenem Fachbereich im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Mit Einreichung des Ansuchens um Bauabnahme laut Absatz 1 gilt die Inbetriebnahme als provisorisch genehmigt, und zwar ab dem im Ansuchen angegebenen Datum.

(3) Die Bauabnahmekommission laut Artikel 6 überprüft die Übereinstimmung der errichteten Bauten oder Anlagen mit dem genehmigten Projekt und berichtet dem Umweltbeirat darüber.

(4) Der Umweltbeirat gibt unter Berücksichtigung des Berichtes der Bauabnahmekommission ein bindendes Gutachten bezüglich der Ausstellung der Genehmigungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes ab.

(5) Im Falle eines positiven Gutachtens erlassen die zuständigen Abteilungen innerhalb von 180 Tagen ab Erhalt des Ansuchens die Genehmigungen, die von den in den Sachbereichen laut Artikel 5 Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind.

(6) Die Bauabnahme von IPPC-Anlagen erfolgt nach dem Verfahren laut Artikel 23.

IV. TITEL
Integrierte Umweltprüfung für IPPC-Projekte

Art. 19 (Anwendungsbereich)

(1) Der integrierten Umweltprüfung werden die im Anhang F angeführten Anlagen unterzogen, mit Ausnahme der IPPC-Anlagen, die der UVP gemäß Artikel 15 bereits unterzogen wurden oder zu unterziehen sind.

Art. 20 (Integrierter Umweltbericht)

(1) Dem Projekt für IPPC-Anlagen muss ein integrierter Umweltbericht beigelegt werden, dessen Inhalt im Anhang G festgelegt ist. Auf jeden Fall muss der Projektträger alle Angaben machen, durch die sichergestellt werden kann, dass:

  1. unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung getroffen wurden;
  2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;
  3. die Entstehung von Abfällen vermieden wurde; ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Abfälle verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, so beseitigt werden, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden;
  4. Energie effizient verwendet wird;
  5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
  6. bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen wird.

Art. 21 (Grenzüberschreitende Konsultationen für IPPC-Projekte)

(1) Vor der Entscheidung über das Projekt ist eine Kopie desselben sowie des integrierten Umweltberichtes in folgenden Fällen dem interessierten Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln:

  1. wenn der Betrieb der Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates hat;
  2. wenn vonseiten des anderen Staates eine ausdrückliche Anfrage vorliegt.

(2) Wenn der Staat, dem das Projekt übermittelt wurde, innerhalb 30 Tagen mitteilt, dass für die Erstellung des Gutachtens interne Konsultationen erforderlich sind, wird eine angemessene Frist gewährt, die jedenfalls nicht länger als 90 Tage sein kann. In der Zwischenzeit werden alle anderen Fristen ausgesetzt.

Art. 22 (Integriertes Umweltprüfungsverfahren)

(1) Der Projektträger reicht das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht, in dem alle zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt notwendigen Informationen enthalten sein müssen, bei der Agentur ein.

(2) Das Projekt und der entsprechende integrierte Umweltbericht werden für die Dauer des Verfahrens bei der Agentur und in der Gemeinde oder den Gemeinden, in deren Gebiet die Anlage realisiert wird, hinterlegt.

(3) Zur Wahrung von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen oder der Privatsphäre oder zum Schutze geistigen Eigentums kann der Projektträger den begründeten Antrag stellen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle ist eine eigene Beschreibung der Anlage beizulegen, die für die Veröffentlichung bestimmt ist.

(4) Die Agentur überprüft die Vollständigkeit des Projektes und des integrierten Umweltberichtes und stellt den Hinweis auf die Hinterlegung bereit, der vom Projektträger auf eigene Kosten in mindestens zwei Tageszeitungen, von denen eine deutschsprachig und eine italienischsprachig sein muss, zu veröffentlichen ist.

(5) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der letzten Veröffentlichung können alle in das Projekt und den integrierten Umweltbericht Einsicht nehmen und bei der Agentur schriftliche Stellungnahmen einreichen. Der Projektträger kann in diese Stellungnahmen Einsicht nehmen und selbst innerhalb der darauf folgenden 10 Tage dazu Stellung nehmen.

(6) Falls das Projekt oder der entsprechende integrierte Umweltbericht unvollständig ist, fordert die Agentur die notwendigen Ergänzungen an, wobei eine angemessene Frist eingeräumt wird.

(7) Falls die fehlenden Informationen vom Projektträger nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgereicht werden, wird die Akte von der Agentur archiviert.

(8) Innerhalb von 90 Tagen ab der letzten Veröffentlichung überprüft die Konferenz das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht und gibt ein begründetes Gutachten dazu ab, wobei auch die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden. Das Gutachten enthält auch Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung, zur Einschränkung oder zum Ausgleich der negativen Auswirkungen sowie über Kontrollmaßnahmen, die bei der Ausführung des Projektes vorzusehen sind.

(9) Das zustimmende Gutachten zur integrierten Umweltprüfung ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(10) Das Gutachten zur integrierten Umweltprüfung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Diese Gültigkeitsdauer kann auf Antrag um weitere 2 Jahre verlängert werden.

Art. 23 (Integrierte Umweltgenehmigung)

(1) Für Industrieanlagen, die dem integrierten Umweltgenehmigungsverfahren unterliegen, muss der Betreiber nach Realisierung des Projektes bei der Agentur mindestens 15 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage ein Ansuchen um Bauabnahme einreichen. Im Ansuchen muss das Datum der Inbetriebnahme angegeben werden, und es muss eine Erklärung beigelegt werden, mit der die Übereinstimmung mit den im Projekt angeführten Merkmalen bescheinigt wird. Die Erklärung muss von einem befähigten Techniker unterzeichnet werden, der je nach betroffenem Fachbereich im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Ab dem Datum, das im Ansuchen um Bauabnahme laut Absatz 1 angegeben ist, gilt die Inbetriebnahme der Anlage als provisorisch genehmigt.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Bauabnahmen erteilt die Konferenz innerhalb von 180 Tagen ab Einreichung des Ansuchens eine Genehmigung, die in jeder Hinsicht sämtliche andere Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind, ersetzt.

(4) Die Genehmigung beinhaltet:

  1. die Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge emittiert werden dürfen;
  2. die Lärmgrenzwerte;
  3. etwaige Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
  4. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messhäufigkeit und die Messmethodik festgelegt sind;
  5. Angabe der Verwaltungen, denen die Daten zu übermitteln sind, die zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen gebraucht werden;
  6. Maßnahmen im Hinblick auf andere als normale Betriebsbedingungen.

(5) Die in der Genehmigung angeführten Emissionsgrenzwerte und Vorschriften sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen.

(6) In der Genehmigung für Anlagen, die dem gesetzesvertetenden Dekret vom 17. August 1999, Nr. 334, unterliegen, sind die Vorschriften bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen wiederzugeben.

(7) Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Die Genehmigung für Anlagen, die gemäß Verordnung 761/2001/EG registriert sind, hat eine Gültigkeit von 8 Jahren und jene für Anlagen, die gemäß UNI EN ISO 14001 zertifiziert sind, eine Gültigkeit von 6 Jahren.

(8) Die integrierte Umweltgenehmigung ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(9) Die Genehmigung und deren Aktualisierungen und Erneuerungen sind der Öffentlichkeit bei der Agentur zugänglich.

Art. 24 (Änderung der Anlagen oder Wechsel des Betreibers)

(1) Der Betreiber hat der Agentur und der zuständigen Gemeinde alle an den Anlagen beabsichtigten Änderungen sowie jeden Betreiberwechsel mitzuteilen. Im Falle von Änderungen der Anlage sind das Projekt und der entsprechende integrierte Umweltbericht beizulegen.

(2) Im Falle von erheblichen Änderungen findet das Verfahren gemäß Artikel 22 Anwendung.

(3) Im Falle von nicht erheblichen Änderungen überprüft die Konferenz innerhalb von 60 Tagen das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht und gibt ein begründetes Gutachten dazu ab.

(4) Das Gutachten zur integrierten Umweltprüfung ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(5) Nach der Realisierung der Änderungen reicht der Betreiber bei der Agentur das Ansuchen um Bauabnahme gemäß Artikel 23 ein.

(6) Die Konferenz passt, sofern es notwendig ist, die Genehmigung an.

Art. 25 (Erneuerung der Genehmigung)

(1) Die Konferenz erneuert die Genehmigung auf Antrag des Betreibers; dem Antrag ist ein Bericht beizulegen, in welchem die Informationen laut Anhang G auf den neuesten Stand gebracht sind. Dieser Antrag ist mindestens 180 Tage vor Gültigkeitsablauf einzureichen.

Art. 26 (Prüfung der Genehmigung)

(1) Die Konferenz nimmt, auch auf Vorschlag der für den Umweltbereich zuständigen Behörden, auf jeden Fall eine Überprüfung vor, wenn:

  1. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Grenzwerte vorgesehen werden müssen;
  2. wesentliche Veränderungen in den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen;
  3. die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert;
  4. neue Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Staates dies erforderlich machen.

Art. 27 (Jährliche Mitteilung)

(1) Die Betreiber von IPPC-Anlagen sind zur Mitteilung laut Artikel 12 Absätze 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Februar 2005, Nr. 59, verpflichtet.

V. TITEL
Sammelgenehmigungsverfahren

Art. 28 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Für die Tätigkeiten in den in Artikel 5 Absatz 1 angeführten Sachbereichen, die zwar von den im III. und IV. Titel vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind, für die jedoch aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten der Landesverwaltung erforderlich sind, findet das Sammelgenehmigungsverfahren Anwendung.

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 6 gennaio 2009, n. 6 - Richiesta di derivazione di acqua a scopo idroelettrico - parere negativo della conferenza dei direttori di ufficio - controversia - giurisdizione del Tribunale superiore acque pubbliche

Art. 29 (Sammelgenehmigungsverfahren)

(1) Die Gemeinde übermittelt der Agentur die Projekte laut Artikel 28, denen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind. Wenn für das Projekt auch die Baukonzession erforderlich ist, muss den Unterlagen auch das Gutachten der Gemeindebaukommission beigelegt werden. Projekte von Landesinteresse werden direkt bei der Agentur eingereicht.

(2) Die Agentur stellt fest, welche Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen für das Projekt eingeholt werden müssen, und beruft die Konferenz laut Artikel 5 ein.

(3) Die Konferenz gibt innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der vollständigen Projektunterlagen ein bindendes Gutachten über das Projekt ab und teilt das Ergebnis dem Projektträger mit.

(4) Dieses Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen für das Projekt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften auf den Sachgebieten laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(5) Das Gutachten der Konferenz hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Diese Gültigkeitsdauer kann auf begründeten Antrag des Projektträgers um weitere 2 Jahre verlängert werden.

Art. 30 (Öffentliche Bauarbeiten)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, betreffend "Bestimmungen über die beratenden Organe auf dem Gebiete der öffentlichen Bauarbeiten von Landesinteresse", kann die Person, die die Agentur im Technischen Landesbeirat für öffentliche Arbeiten des Landes vertritt, das Projekt der Agentur zur Begutachtung unterbreiten.

VI. TITEL
Aufsicht und Schlussbestimmungen

Art. 31 (Beschwerden)

(1) Gegen die vom Umweltbeirat im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen kann innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Gegen die von der Konferenz im Sinne der Artikel 23, 24 und 29 getroffenen Entscheidungen kann innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingelegt werden.

Art. 32 (Aufsicht)

(1) Die Überwachung der korrekten Ausführung und Führung der im Sinne dieses Gesetzes genehmigten oder bewilligten Bauten und Anlagen obliegt dem Personal der Landesabteilungen, die für die Sachbereiche laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind.

(2) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht der Landesrat oder die Landesrätin, der beziehungsweise die für Umwelt zuständig ist, bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für UVP-pflichtige Bauten oder Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens des Umweltbeirates und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Mahnung, mit der eine Frist gesetzt wird, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Anordnung zur Einstellung der Arbeiten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der festgesetzten Frist. Sorgt der Übertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist selbst dafür, werden die Arbeiten, die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nötig sind, von Amts wegen ausgeführt; die Kosten gehen zu Lasten des Übertreters. Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur zum Teil möglich ist, ist der Übertreter zur Entschädigung für den der Umwelt zugefügten Schaden verpflichtet und muss das Projekt und die UVS zur Genehmigung im Sanierungswege gemäß Artikel 15 vorlegen. Die Höhe der Schadenersatzzahlung wird von dem Landesrat oder der Landesrätin, der beziehungsweise die für Umwelt zuständig ist, nach Anhören der für die Sachgebiete laut Artikel 5 Absatz 1 zuständigen Abteilungen festgesetzt.

(3) Unbeschadet der Strafen laut Artikel 33 geht die Agentur bei Missachtung von Auflagen und Vorschriften, welche für IPPC-Anlagen erlassen worden sind, aufgrund eines Gutachtens der Konferenz und je nach Schwere der Übertretung wie folgt vor:

  1. Mahnung, mit der eine Frist gesetzt wird, innerhalb welcher die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen sind;
  2. Mahnung und gleichzeitige Aussetzung der Genehmigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht;
  3. Widerruf der Genehmigung und Anordnung der Schließung der Anlage bei nicht erfolgter Anpassung an die Vorschriften, die mit der Mahnung auferlegt wurden, und bei wiederholten Übertretungen, durch die die Umwelt gefährdet oder geschädigt wird.

Art. 33 (Strafen)

(1) Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, werden folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. wer ohne Genehmigung laut Artikel 15 ein Projekt realisiert, für welches die UVP vorgeschrieben ist, wird mit einer Geldbuße von 10.000 Euro bis 30.000 Euro bestraft;
  2. wer eine Einrichtung in Betrieb nimmt, für welche eine UVP durchgeführt worden ist, ohne das Ansuchen um Bauabnahme laut Artikel 18 vorgelegt zu haben, oder die Auflagen nicht beachtet, welche im Zuge des UVP-Verfahrens gemäß Artikel 15 festgelegt wurden, wird mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bis 15.000 Euro bestraft;
  3. wer ohne Gutachten laut Artikel 22 ein Projekt realisiert, für welches die integrierte Umweltprüfung vorgeschrieben ist, wird mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bis 15.000 Euro bestraft;
  4. wer eine Tätigkeit ausführt, für welche eine integrierte Umweltprüfung vorgesehen ist, ohne das Ansuchen um Bauabnahme laut Artikel 23 oder die Mitteilung über die Änderung der Anlage laut Artikel 24 vorzulegen, oder die Daten gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e) nicht übermittelt, wird mit einer Geldbuße von 2.500 Euro bis 7.500 Euro bestraft.

Art. 34 (Aufhebung und Anpassung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Artikel 15 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist aufgehoben.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt: "g) der Umweltbericht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001."

(4) Wo immer in den Landesbestimmungen die Bezeichnung "UVP-Beirat" verwendet ist, wird sie durch folgende ersetzt: "Umweltbeirat".

Art. 35 (Übergangsbestimmungen)

(1) Nicht der SUP zu unterziehen sind Gemeindebauleitpläne, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vom Gemeinderat beschlossen worden sind.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A
Inhalt des Umweltberichtes
(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

  1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
  3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;
  6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (1), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
  10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

(1) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

ANHANG B
Kriterien für die Bestimmung der möglichen erheblichen Auswirkungen
(Artikel 7 Absatz 2)

(1) Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf:

  1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
  2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie beeinflusst;
  3. die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
  4. die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;
  5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz).

(2) Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

  1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
  2. den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
  3. die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);
  4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
  5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
    1. besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe;
    2. Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte;
    3. intensive Bodennutzung;
  6. die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

ANHANG C
Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG)
(Artikel 12 Absatz 1)
 delibera sentenza

(1) Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

(2) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (1).

(3)

  1. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
  2. Anlagen
    1. mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
    2. mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
    3. mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
    4. mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
    5. mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

(4) Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl; Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

(5) Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Bearbeitung und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.

(6) Integrierte chemische Anlagen, d.h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, und die

  1. zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
  2. zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
  3. zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
  4. zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
  5. zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens,
  6. zur Herstellung von Explosivstoffen dienen.

(7)

  1. Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen (2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr;
  2. Bau von Autobahnen oder Schnellstraßen (3);
  3. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

(8)

  1. Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen zugänglich sind;
  2. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen aufnehmen können.

(9) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 2006/12/EG (4) oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG (5) fallender Abfälle).

(10) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 2006/12/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.

(11) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³.

(12)

  1. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m³/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
  2. in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m³/Jahr übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

(13) Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnergleichwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG (6).

(14) Gewinnung von Erdöl oder Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m³/Tag bei Erdgas.

(15) Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m³ Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

(16) Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

(17) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

  1. 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60.000 Plätzen für Hennen,
  2. 3.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
  3. 900 Plätzen für Säue.

(18) Industrieanlagen zur

  1. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen,
  2. Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 Tonnen pro Tag übersteigt.

(19) Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

(20) Bau von Hochspannungsfreileitungen von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

(21) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200.000 Tonnen und mehr.

 

(1) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2) "Flugplätze" im Sinne dieses Anhangs sind Flugplätze gemäß der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

(3) "Schnellstraßen" im Sinne dieses Anhangs sind Schnellstraßen gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

(4) ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 59.

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(6) ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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ANHANG D
Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind
(Artikel 12 Absatz 1)

ANHANG E
Inhalt der Umweltverträglichkeitsstudie
(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j)

(1) Beschreibung des Projektes, im besonderen:

  1. Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Baus und des Betriebs;
  2. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z.B. Art und Menge der verwendeten Materialien;
  3. Einschätzung der Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

(2) Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt.

(3) Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter, einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.

(4) Beschreibung (1) der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

  1. des Vorhandenseins des Projektes,
  2. der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  3. der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von schädigenden Stoffen und der Beseitigung von Abfällen und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt angewandten Methoden.

(5) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

(6) Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den oben genannten Punkten übermittelten Angaben.

(7) Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

 

(1) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.

ANHANG F
Kategorien von Tätigkeiten die der integrierten Umweltermächtigung unterliegen
(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k)

(1) Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen, sind in diesem Anhang nicht geregelt.

(2) Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Betreiber ein und derselben Anlage mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie an ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

  • 1.  Energiewirtschaft
    • 1.1.  Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW
    • 1.2.  Mineralöl- und Gasraffinerien
    • 1.3.  Kokereien
    • 1.4.  Kohlevergasungs- und –verflüssigunganlagen
  • 2.  Herstellung und Verarbeitung von Metallen
    • 2.1.  Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
    • 2.2.  Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde
    • 2.3.  Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
      • a)  Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde,
      • b)  Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW,
      • c)  Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde,
    • 2.4.  Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
    • 2.5.  Anlagen
      • a)  zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren,
      • b)  zum Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen), mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen,
    • 2.6.  Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt.
  • 3.  Mineralverarbeitende Industrie
    • 3.1.  Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
    • 3.2.  Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest
    • 3.3.  Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
    • 3.4.  Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
    • 3.5.  Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von über 300 kg/m³
  • 4.  Chemische Industrie
    Im Rahmen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kategorien von Tätigkeiten versteht man unter Herstellung die Herstellung auf industrieller Basis der unter den Punkten 4.1. bis 4.6. genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung
    • 4.1.  Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie
      • a)  einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
      • b)  sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Kunstharze, Epoxidharze,
      • c)  schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,
      • d)  stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
      • e)  phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,
      • f)  halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,
      • g)  metallorganischen Verbindungen,
      • h)  Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis),
      • i)  synthetischen Kautschuken,
      • j)  Farbstoffen und Pigmenten,
      • k)  Tensiden,
    • 4.2.  Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie
      • a)  Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
      • b)  Säuren wie Chromsäure, Flußsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,
      • c)  Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
      • d)  Salzen wie Ammoniumchlorid, Valiumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
      • e)  Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid,
    • 4.3.  Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)
    • 4.4.  Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
    • 4.5.  Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
    • 4.6.  Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen.
  • 5.  Abfallbehandlung
    Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2006/12/EG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1):
    • 5.1.  Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B - Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 - der Richtlinie 2006/12/EG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (2) mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
    • 5.2.  Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (3) und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (4) mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde
    • 5.3.  Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 2006/12/EG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag
    • 5.4.  Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
  • 6.  Sonstige Industriezweige
    • 6.1.  Industrieanlagen zur Herstellung von
      • a)  Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
      • b)  Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt
    • 6.2.  Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt
    • 6.3.  Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag
    • 6.4.  
      • a)  Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag
      • b)  Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
        • -  tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch), mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag,
        • -  pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert),
      • c)  Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert),
    • 6.5.  Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen, mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
    • 6.6.  Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
      • a)  40.000 Plätzen für Geflügel,
      • b)  2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
      • c)  750 Plätzen für Säue
    • 6.7.  Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr
    • 6.8.  Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.

(1) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(2) ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG (ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

(3) Bl. Nr. L 163 vom 14.6.1989, S. 32

(4) ABl. Nr. L 203 vom 15.7.1989, S. 50

ANHANG G
Inhalt des Antrages auf Genehmigung für IPPC-Anlagen
(Artikel 20 Absatz 1)

(1) Der Antrag auf Ausstellung der Genehmigung für IPPC-Anlagen enthält die Beschreibungen:

  1. der Anlage, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten;
  2. der Rohstoffe und Hilfsstoffe, sonstiger Stoffe und der Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
  3. der Emissionsquellen aus der Anlage;
  4. des Zustandes des Anlagengeländes;
  5. der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  6. der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
  7. falls erforderlich, der Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
  8. der sonstigen Maßnahmen, die zur Erfüllung der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 20 vorgesehen sind;
  9. der zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt vorgesehenen Maßnahmen;
  10. der etwaigen wichtigsten Alternativen, die vom Antragsteller untersucht worden sind, in Form einer Zusammenfassung.

(2) Falls die gemäß Richtlinie 85/337/EWG gelieferten Daten oder ein gemäß Richtlinie 82/501/EWG vom 24 Juni 1982 ausgearbeiteter Bericht über die Risiken von schwerwiegenden Unfällen im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Tätigkeiten oder Informationen, die aufgrund irgendwelcher anderen Gesetzesbestimmungen geliefert wurden, den Erfordernissen des gegenständlichen Anhangs entsprechen, können sie in den Genehmigungsantrag eingegliedert oder diesem beigelegt werden.

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