Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter Dienstleistungen eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient und normalerweise gegen Entgelt erbracht wird. Die Dienstleistung ist weder lager-, konservier- noch transportfähig, zumal der Zeitpunkt der Produktion und des Konsums zeitgleich erfolgt.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten vorgeschrieben werden.