In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

b) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 111)
Ordnung der Dienstleistungen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.

Art. 1 (Dienstleistungstätigkeit)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter Dienstleistungen eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient und normalerweise gegen Entgelt erbracht wird. Die Dienstleistung ist weder lager-, konservier- noch transportfähig, zumal der Zeitpunkt der Produktion und des Konsums zeitgleich erfolgt.

(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten vorgeschrieben werden.

Art. 2 (Klassifizierung der Tätigkeiten)

(1) Folgende Tätigkeiten gelten als Dienstleistungen:

  •    a)  Tätigkeiten im Bankwesen, Finanzdienstleistungen und Versicherungstätigkeiten,
  •    b)  Post- und Fernmeldewesen,
  •    c)  Transport und Lagerung,
  •    d)  Immobiliengeschäfte, Verleih,
  •    e)  Informatik, Forschung und Entwicklung,
  •    f)  unternehmensorientierte Dienste,
  •    g)  Dienste an der Person,
  •    h)  marktbestimmte Dienstleistung im Bildungsbereich,
  •    i)  Gesundheitswesen und andere marktbestimmte Sozialdienste,
  •    j)  sonstige marktbestimmte Dienste.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Tätigkeiten:

  • a)  Handel und direkt damit verbundene Dienste,
  • b)  freiberufliche Tätigkeiten,
  • c)  Gastgewerbe und öffentliche Lokale,
  • d)  künstlerische Tätigkeiten,
  • e)  öffentliche Verwaltung,
  • f)  andere nicht marktbestimmte Dienstleistungen.

(3) Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region kundzumachen ist, werden die Dienstleistungen - unter Berücksichtigung der Ateco-Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten des Zentralinstituts für Statistik und der von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen vorgesehenen Klassifizierung - wie folgt unterteilt:

  • a)  Dienstleistungen im engeren Sinne,
  • b)  Dienstleistungen, die als handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten eingestuft sind.

Art. 3 (Handelsregister)

(1) Die Eintragung der Dienstleistungsunternehmen in das Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen erfolgt durch Zuweisung des entsprechenden Ateco-Codes des Zentralinstituts für Statistik.

Art. 4 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wer eine Dienstleistungstätigkeit ausübt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen zu sein, wird mit einer Geldbuße von 600 Euro bis 3.600 Euro bestraft.

(2) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.