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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 8 (Änderungen)

(1)Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  richten.16)

(2)Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Änderung des Nutzungszweckes, die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.17)

(3)Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.18)

(4) Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5)ermächtigt:

  1. Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
  2. Errichtung oder Sanierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.18) 19)

(5)Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.20)

(6)Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:

  1. 21)
  2. Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.22)
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
16)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
17)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, ersetzt, und später so geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
18)
Art. 8 Absätze 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
19)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
20)
Art. 8 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, dann geändert durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
21)
Der Buchstabe a) des Art. 8 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
22)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.