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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 7 (Kaution)

(1) Als Garantie für die Einhaltung der Konzessionsauflagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) verlangen, dass vor Erteilung der Konzession oder Ermächtigung eine Kaution gestellt wird, deren Höhe sich nach dem Umfang der Anlagen richtet.

(2) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) veranlasst die Freistellung der Kaution, nachdem festgestellt worden ist, dass die Konzessionsverpflichtungen genau eingehalten worden sind.

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.