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In vigore al: 08/03/2016

f) Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 61)
Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. April 2002, Nr. 15.

Art. 10 ( Begünstigte und Höhe der Ausgleichszahlungen) 

(1)Die Ausgleichszahlungen werden lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die förderwürdige Inhalte sowohl herstellen oder herstellen lassen als auch verbreiten, ausgenommen sind die Sender und Portale,

  1. die aufgrund der von ihnen verbreiteten Inhalte als Interessensvertretung politischer Parteien, Berufs-, Gewerkschafts- oder religiöser Organisationen eingestuft sind oder auf eine sonstige Art und Weise nicht im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen laut Artikel 1 stehen,
  2. die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen missachten,
  3. die grundlegende Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- oder Medienrechts verletzt haben,
  4. die Ausgleichs- oder Konkursverfahren anhängig haben,
  5. die vorwiegend Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel, Teleshopping, der Veranstaltung von Gewinnspielen, Sponsoring, Merchandising oder ähnlichen kommerziellen Tätigkeiten verbreiten.

(2) Der Ausschluss wird von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des Beirats beschlossen.

(3) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichszahlungen, wobei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

  1. für die Radio- und Fernsehsender: die Hörer- und Zuschauerreichweite im Landesgebiet auf der Grundlage der Erhebungen, die das Landesinstitut für Statistik regelmäßig und nach Anhörung der repräsentativsten Vereinigung der Sender durchführt,
  2. für Online-Nachrichtenportale: die Zugriffe oder sonstige objektive Indikatoren für die Zahl der Zugriffe im Landesgebiet,
  3. Kosten für die Produktion und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte.

(4) Im Beschluss laut Absatz 3 werden die förderfähigen Kosten bestimmt und alle weiteren objektiven und subjektiven Kriterien für den Zugang zur Förderung, deren Bemessung und Auszahlung, wobei eine Trennung der Förderung nach Mediengattungen und auch minimale Grundbeiträge zulässig sind.

(5) Das Land Südtirol anerkennt die zentrale Rolle des öffentlichen Diskurses zum Zwecke der demokratischen Meinungsbildung. Um zu verhindern, dass durch Fördermittel aus diesem Gesetz Portale unterstützt werden, in deren Online-Nutzerforen Kommentare strafbaren, beleidigenden, diskriminierenden oder anderweitig inakzeptablen Inhalts veröffentlicht werden, und um dadurch zur Verbesserung des Diskursniveaus beizutragen, werden Ausgleichszahlungen nur jenen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die für die Teilnahme an den Foren Nutzungsbedingungen veröffentlichen, die Einrichtung eines persönlichen, nicht übertragbaren und passwortgeschützten Benutzerkontos vorsehen und dem Beirat einen für die Foren Verantwortlichen bekanntgeben. Die Landesregierung erlässt die Durchführungsbestimmungen nach Anhörung des Beirats mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. Sie kann insbesondere Ausgleichszahlungen für die redaktionelle Moderation der Foren, für die Einrichtung von Ombudsstellen und für die Anwendung von Verschlüsselungssystemen für die Benutzerkonten vorsehen. 13)

13)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 29. September 2015, Nr. 13.
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