(1) Die Herstellung und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Unionsrechts. Für die Erfüllung dieses gemeinwirtschaftlichen Auftrags kann die Landesregierung den lokalen Radio- und Fernsehsendern und den lokalen Online-Nachrichtenportalen Ausgleichszahlungen in Form von Verlustbeiträgen gewähren.
(2) Die Landesregierung definiert mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und bestimmt die Art und Weise für deren Übertragung, Finanzierung und regelmäßige Kontrolle, unter Beachtung des Unionsrechts. 12)